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    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um wahlberechtigt zu sein?
    Was versteht man unter passivem Wahlrecht?
    Was erfasst die Wahlstatistik?

    Diese und andere Fragen soll das vorliegende alphabetische Stichwortverzeichnis kurz und prägnant klären und so zum besseren Verständnis des Wahlablaufs und der gesetzlichen Regelungen führen.

    Die Informationen sind speziell für die Wahlen in der Stadt Halle (Saale) zugeschnitten.

    Wahlbenachrichtigung

    Die Wahlbenachrichtigung ist eine Karte oder ein Brief, die vor der Wahl an die Personen versandt wird, die im Wählerverzeichnis der Stadt Halle (Saale) geführt werden.

    Die Wahlbenachrichtigung enthält Informationen zu der bevorstehenden Wahl, so etwa:

    • die Adresse des Wahlraums, in dem der Wähler seine Stimme abgeben kann,
    • die Nummer des Wahlbezirks (Wahlbezirksnummer),
    • den Zeitraum, in dem gewählt werden kann (Wahlzeit),
    • die Nummer, unter der der Wahlberechtigte ins Wählerverzeichnis eingetragen ist (Verzeichnis-Nr.),
    • eine Kennzeichnung, ob der Wahlraum über einen barrierefreien Zugang verfügt,
    • die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher mit der Wahlbenachrichtigung nur in dem angegebenen Wahllokal gewählt werden kann,
    • die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines, der Briefwahlunterlagen und über die Übersendung der Briefwahlunterlagen,
    • einen Hinweis darüber, dass der Wahlschein nur auszufüllen ist, wenn der Wähler in einem anderen Wahlbezirk als dem, in dem er im Wählerverzeichnis steht, zur Wahl gehen will,
    • dass der Wahlschein von einem Dritten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung der Antragstellung durch eine Vollmacht nachgewiesen werden kann.

    Die Wahlbenachrichtigung soll am Wahltag mitgenommen und auf Verlangen im Wahllokal abgegeben werden. Wer seine Wahlbenachrichtigung am Wahltag nicht im Wahllokal vorlegt, hat die Möglichkeit nach Vorlage des Personalausweises seine Stimme abzugeben, vorausgesetzt die Person steht im Wählerverzeichnis des Wahlbezirks.

    Falls es nicht möglich ist, das Wahllokal am Wahlsonntag aufzusuchen, kann der rückseitig auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckte Antrag auf Wahlschein und Briefwahlunterlagen genutzt werden, um einen Wahlschein und/oder Briefwahlunterlagen zu beantragen.

    Spätestens bis zu einem bestimmten Stichtag vor der Wahl (variiert von Wahl zu Wahl) müssen die Wahlberechtigten über ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis informiert worden sein. Wahlberechtigte, die fristgerecht und ohne selbst tätig geworden zu sein eine Wahlbenachrichtigung erhalten, sind im Wählerverzeichnis eingetragen. Wer bis zum Stichtag keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte überprüfen lassen, ob er in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und gegebenenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.