• Serviceportal
  • Terminvergabe
  • Karriereportal
  • Behördennummer
  • Wahl-ABC

    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um wahlberechtigt zu sein?
    Was versteht man unter passivem Wahlrecht?
    Was erfasst die Wahlstatistik?

    Diese und andere Fragen soll das vorliegende alphabetische Stichwortverzeichnis kurz und prägnant klären und so zum besseren Verständnis des Wahlablaufs und der gesetzlichen Regelungen führen.

    Die Informationen sind speziell für die Wahlen in der Stadt Halle (Saale) zugeschnitten.

    Wahlehrenamt

    Die Mitglieder der Wahlvorstände und die des Wahlausschusses üben ein Wahlehrenamt aus.

    Zur Übernahme eines Wahlehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Aus wichtigen Gründen, die gesetzlich geregelt sind, kann die Übernahme eines Wahlehrenamtes abgelehnt werden.

    Bei einer Wahl darf niemand mehr als ein Ehrenamt ausüben. Bewerber und Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen dürfen kein Wahlehrenamt übernehmen.

    Mitglieder von Wahlausschüssen werden von Parteien vorgeschlagen und von dem/der Wahlleiter/in berufen.

    Insgesamt werden pro Wahl ca. 1700 ehrenamtliche Mitglieder von Wahlvorständen und dem Wahlausschuss benötigt, um eine Wahl ordnungsgemäß durchzuführen. Dabei setzt die Stadt Halle (Saale) neben Mitarbeitern aus der Stadtverwaltung und anderen Behörden, die ihren Sitz in der Stadt Halle (Saale) haben, auf das freiwillige Engagement der Bürger.

    Um als Wahlhelfer tätig sein zu können, muss man für die jeweilige Wahl wahlberechtigt sein.

    Die Verpflichtung zur Übernahme eines Wahlehrenamtes erfolgt durch die/den Wahlleiter/in per Berufungsschreiben.