Wahl-ABC
Wahlrechtsgrundsätze
Die Wahlrechtsgrundsätze leiten sich aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG) und in ihren einzelnen Ausführungsbestimmungen aus den Wahlgesetzen des Bundes und der Länder ab.
In Artikel 20 Absatz 2 des GG heißt es zunächst:
"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt."
Die Grundsätze wie eine solche Wahl zu erfolgen hat, ergibt sich aus dem Artikel 38 Absatz 1 GG, dort heißt es: "Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen."
Diese Wahlrechtsgrundsätze wurden für alle anderen staatlichen Wahlen übernommen.
allgemein
Jede Person, die die Voraussetzungen, unabhängig von Rasse, Geschlecht, Einkommen oder Besitz, Stand, Bildung oder Religionszugehörigkeit (Wahlrechtsvoraussetzungen) erfüllt, kann an der Wahl teilnehmen.
unmittelbar
Die Kandidatinnen und Kandidaten werden direkt von der wahlberechtigten Person gewählt. Eine Wahl erfolgt nicht über Mittelspersonen wie z. B. Wahlmänner-, Frauen.
frei
Jede wahlberechtigte Person kann frei entscheiden, ob sie ihre Stimme abgibt und wem sie ihre Stimme gibt. Sie ist dabei niemandem verpflichtet. Ein Zwang zur Wahl besteht nicht.
gleich
Jede abgegebene Stimme hat das gleiche Gewicht. Eine Unterscheidung nach Religion, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Einkommen oder sonstigem findet nicht statt.
geheim
Jeder Wahlberechtigte ist dazu verpflichtet und muss die Gelegenheit dazu haben, seine Stimme unbeobachtet abgeben zu können. Der Wahlberechtigte soll bei der Stimmenabgabe nicht von einer zweiten Person beeinflusst werden.