Der Stadtschülerrat
Der Stadtschülerrat vertritt die Interessen und fungiert als Ansprechpartner aller Schülerinnen und Schüler der Stadt Halle (Saale). Er verwirklicht selbstständig verschiedene Projekte. Der Stadtschülerrat trifft sich in regelmäßigen Abständen, um die wichtigsten Dinge zu besprechen.
Alle Schülerinnen und Schüler sind herzlich eingeladen, aktiv am Stadtschülerrat mitzuarbeiten.
Gesetzliche Grundlage zur Wahl des Stadtschülerrates ist die Schülerwahlverordnung (SchülerWVO) vom 22.08.1997 zuletzt geändert am 10.06.2015. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Schülerinnen und Schüler jeder Klasse ab dem 5. Schuljahrgang. Das Wahlrecht kann nur in der Versammlung ausgeübt werden. Vor jeder Wahl wird ein Wahlvorstand gewählt, der aus zwei Personen besteht, von denen eine die Wahl leitet und eine das Protokoll führt. Der Wahlvorstand fertigt eine Niederschrift an.
Der Schülerrat der Schule wählt aus seiner Mitte die Mitglieder/Ersatzmitglieder für den Stadtschülerrat bzw. Delegierte/Stellvertreter für die Wahl zum Stadtschülerrat.
§ 12 (4) SchülerWVO
Die Schülerräte der Sekundarschulen, Gymnasien und berufsbildende Schulen wählen jährlich für jeweils zwei Jahre die Mitglieder und Ersatzmitglieder. In den Schuljahren, die in einem Kalenderjahr mit gerader Jahreszahl beginnen, erstmals im Schuljahr 2016/17, wählen sie für ebenfalls zwei Jahre die Schülerräte der Gesamtschulen und Sportschulen Halle, Gemeinschaftsschulen, Förderschulen sowie Schulen in freier Trägerschaft.
§ 14 (2) SchülerWVO
Gemäß § 14 (2) der SchülerWVO werden je sechs Mitglieder und Ersatzmitglieder der Delegierten für die Gruppen der Sekundarschulen, Gymnasien und Berufsbildenden Schulen sowie je drei Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gruppen Gesamtschulen (inkl. Sportschulen Halle), Gemeinschaftsschulen, Schulen in Freier Trägerschaft und Förderschulen gewählt.
Ist vorhersehbar, dass die Anzahl der Delegierten nicht ausreicht, sechs oder drei Ersatzmitglieder wählen zu lassen, sind die Stellvertreter zur Wahl als Ersatzmitglied zugelassen.
Für die Stadt Halle (Saale) gilt gemäß § 13 SchülerWVO Folgendes:
Die Schülerräte der Gymnasien, Gesamtschulen, Förderschulen und Schulen in Freier Trägerschaft melden je einen Delegierten und einen Stellvertreter für die Wahl zum Stadtschülerrat.
Die Schülerräte der Sekundarschulen, Gemeinschaftschulen und Berufsbildenden Schulen melden je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied für den Stadtschülerrat. Das heißt, die zur Wahl anwesenden Vertreter sind bereits Mitglieder/Ersatzmitglieder des Stadtschülerrates und werden nicht gewählt.
Die Stadt Halle (Saale) lädt die Mitglieder bzw. Delegierte zur Wahl des Stadtschülerrates ein.
Aus den Mitgliedern des Stadtschülerrates werden ein oder mehrere Sprecher/innen gewählt.
Nach der Wahl des Stadtschülerrates findet die Wahl zum Landesschülerrat statt. Diese wird durch das Landesverwaltungsamt Halle durchgeführt.
Der Stadtschülerrat wird für zwei Jahre gewählt.
Albert-Schweitzer-Straße 40
06114 Halle (Saale)
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Schüler
06108 Halle (Saale)
Sachbearbeiterin Schulorganisation
06114 Halle (Saale)