Schulformwechsel und Schulwechsel kommunaler Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt und Schulen in anderer Trägerschaft
Ein Schulformwechsel ist ein Wechsel zwischen zwei Schulformen (z.B. von einem Gymnasium an eine Sekundarschule).
Ein Schulwechsel ist eine Wechsel zwischen zwei Schulen der gleichen Schulform (z.B. von Sekundarschule "A" an die Sekundarschule "B").
Schulen in anderer Trägerschaft
Ein Schul- oder Schulformwechsel von Schulen in freier Trägerschaft in das öffentliche Schulwesen ist zu jedem Zeitpunkt zulässig.
Schulen mit inhaltlichem Schwerpunkt
Ein Wechsel von einer Schule mit inhaltlichem Schwerpunkt an eine Schule ohne inhaltlichen Schwerpunkt ist zu Beginn des Schuljahres möglich.
Schulen in anderer Trägerschaft
- Ein Antrag auf Schul- oder Schulformwechsel kann in der abgebenden Schule gestellt werden.
- Der Antrag ist von beiden Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Ansonsten ist das alleinige Sorgerecht nachzuweisen.
- Das Antragsformular finden Sie unter Anträge / Formulare.
- Eine Begründung für den Schul- oder Schulformwechsel ist anzugeben.
- Die Klassenkonferenz der abgebenden Schule erstellt eine Empfehlung, ob bei einem Übergang die erfolgreiche Teilnahme zu erwarten ist.
Schule mit inhaltlichem Schwerpunkt
- Ein Antrag auf Wechsel von einer Schule mit inhaltlichem Schwerpunkt kann zum Schuljahresende bei der abgebenden Schule gestellt werden.
- Der Antrag ist von beiden Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Ansonsten ist da alleinige Sorgerecht nachzuweisen.
- Das Antragsformular und Hinweise zum Verfahren erhalten Sie ab Mai des jeweiligen Jahres in der abgebenden Schule.
- Eine Begründung für den Schulformwechsel ist anzugeben.
- Die Klassenkonferenz der abgebenden Schule erstellt eine Empfehlung, ob bei einem Übergang die erfolgreiche Teilnahme zu erwarten ist.
- Antrag der Eltern in der abgebenden Schule
- ggf. Beschluss der Klassenkonferenz
Ausgefülltes Antragsformular mit allen notwendigen Angaben
Keine
Für den Wechsel müssen Sie die Anträge in der Regel im Verlauf des 2. Halbjahres stellen. Den genauen Termin erfragen Sie bitte in der abgebenden Schule.
§34 Schulgesetz Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der jeweils geltenden Fassung
Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarschule I (Sek )-Üg-VO) in der jeweils geltenden Fassung
Versetzungsverordnung (VersetzVO)
Oberstufenverordnung
Gemeinschaftsschulenverordnung (GmSVO LSA)
Verordnung über die Aufnahme in Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten
Formlose Antragstellung möglich: Nein
Albert-Schweitzer-Straße 40
06114 Halle (Saale)
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.