Informationen zur Masernimpfpflicht nach § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Das zum 01.03.2020 in Kraft getretene Bundesgesetz für den Schutz vor Masern und Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) soll Kinder und Jugendliche wirksam vor Masern schützen. Von daher wurde die Nachweispflichtpflicht (einrichtungsbezogene Impfpflicht) im § 20 IfSG verankert.
Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in Kindergarten, Betreuung durch Kindertagespflegepersonen, Schule oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen oder eine ausreichende Masern-Immunität aufweisen. Dies gilt ebenso für Personen die nach 1970 geboren sind und in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind. Seit 01.08.2022 befindet sich das Gesetz in Umsetzung.
Die Umsetzung der Meldungen der Gemeinschaftseinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte, und der medizinischen Einrichtungen nach § 20 IfSG (Masernschutzgesetz) an den Fachbereich Gesundheit der Stadt Halle (Saale) ist in der Allgemeinverfügung der Stadt Halle (Saale) zu Meldungen nach § 20 IfSG (Masernschutzgesetz) geregelt.
Digitales Meldeformular für die Stadt Halle (Saale)
Über den folgenden Link gelangen Sie direkt zum digitalen Meldeformular für die Stadt Halle (Saale) zur einrichtungsbezogenen Masern-Impfpflicht:
weitere Fragen und Antworten sowie weiterführende Hinweise zum Masernschutzgesetz, Krankheitsbild sowie zum Infektionsschutz durch Impfen finden Sie unter den folgenden Links:
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Homepage zum Masernschutzgesetz
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
Niemeyerstraße 1
06110 Halle (Saale)
Mo: nach Vereinbarung
Di: nach Vereinbarung
Mi: nach Vereinbarung
Do: nach Vereinbarung
Fr: nach Vereinbarung
Sa: geschlossen
So: geschlossen
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.