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  • Informationen zur Masernimpfpflicht nach § 20 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

    Das zum 01.03.2020 in Kraft getretene Bundesgesetz für den Schutz vor Masern und Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) soll Kinder und Jugendliche wirksam vor Masern schützen. Von daher wurde die Nachweispflichtpflicht (einrichtungsbezogene Impfpflicht) im § 20 IfSG verankert. 


    Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in Kindergarten, Betreuung durch Kindertagespflegepersonen, Schule oder sonstigen Ausbildungseinrichtungen die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen oder eine ausreichende Masern-Immunität aufweisen. Dies gilt ebenso für Personen die nach 1970 geboren sind und in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind. Seit 01.08.2022 befindet sich das Gesetz in Umsetzung. 


    Die Umsetzung der Meldungen der Gemeinschaftseinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte, und der medizinischen Einrichtungen nach § 20 IfSG (Masernschutzgesetz) an den Fachbereich Gesundheit der Stadt Halle (Saale) ist in der  Allgemeinverfügung der Stadt Halle (Saale) zu Meldungen nach § 20 IfSG (Masernschutzgesetz) geregelt.
     

    Digitales Meldeformular für die Stadt Halle (Saale)

    Über den folgenden Link gelangen Sie direkt zum digitalen Meldeformular für die Stadt Halle (Saale) zur einrichtungsbezogenen Masern-Impfpflicht: 

    www.lsaurl.de/impfpflicht_hal

    Adresse:
    Team Hygiene
    Niemeyerstraße 1
    06110 Halle (Saale)
    Telefon: +49 345 2213245
    Fax: +49 345 2213222

    Mo: nach Vereinbarung
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    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.