Registrierung von Berufsbetreuern
Als Berufsbetreuer können nur die Betreuer von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden, die bei der zuständigen Stammbehörde als beruflicher Betreuer registriert sind (§ 19 Abs. 2 BtOG). Hierfür ist ein Antrag auf Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde erforderlich. Auf Wunsch kann mit der Stammbehörde im Vorfeld eines Registrierungsantrages ein Beratungsgespräch zu den Voraussetzungen der Registrierung und zum Ablauf des Registrierungsverfahrens geführt werden.
Für die Registrierung eines beruflichen Betreuers ist diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errichtet werden soll (Stammbehörde). Ist ein Sitz des beruflichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen Betreuers. Für einen beruflichen Betreuer, der weder seinen Sitz noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ist Stammbehörde diejenige Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betreuers liegt. Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, so wird diese zur neuen Stammbehörde. Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz ins Ausland, bleibt die bisherige Stammbehörde örtlich zuständig (§ 2 Abs. 4 BtOG).
Die Registrierung erfolgt auf Antrag, der bei der Stammbehörde zu stellen ist. Mit dem Antrag sind verschiedene Unterlagen beizubringen.
Zudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit mitzuteilen.
Zur Feststellung der persönlichen Eignung führt die Stammbehörde mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch.
Über den Antrag wird innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt entschieden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sobald sämtliche Voraussetzungen nachgewiesen sind, nimmt die Stammbehörde die Registrierung vor.
Das Beratungsangebot richtet sich an Bürgerinnen und Bürger, die sich als Berufsbetreuer registrieren lassen möchten.
Für jede Registrierung wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben. Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Einzelfall kann aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
Folgende Registrierungen erfolgen immer gebührenfrei:
- Registrierungen nach § 28 Abs. 2 BtOG
- Registrierungen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BtOG sowie
- unbefristete Registrierungen für Antragsteller, die nach § 33 BtOG vorläufig registriert sind.
Über den Antrag wird innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt entschieden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
- Antrag auf Registrierung zur berufsmäßigen Ausübung der Tätigkeit des rechtlichen Betreuers - Der Antrag wird im ersten Informationsgespräch ausgehändigt und besprochen.
Mit dem o. g. Antrag auf Registrierung sind außerdem folgende Unterlagen beizubringen:
- ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz, das nicht älter als drei Monate sein soll
- eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b Zivilprozessordnung, die nicht älter als drei Monate sein soll
- eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist
- eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde
- geeignete Nachweise über den Erwerb der nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BtOG erforderlichen Sachkunde
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