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  • Elektro- und Elektronikaltgeräte

    In alten Elektrogeräten stecken eine Menge Stoffe, die entweder zu wertvoll sind, um nicht verwertet, oder zu umweltschädlich, um achtlos weggeworfen zu werden. Deshalb verpflichtet das Elektro- und Elektronikgesetz die Hersteller, die von den Kommunen und vom Handel erfassten Altgeräte zurückzunehmen und einer Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zuzuführen. Ziel ist einerseits die Rückgewinnung ressourcenrelevanter Metalle und der Schutz der Umwelt.

    Zur Kennzeichnung ist grundsätzlich das genormte Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten - eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern - sichtbar, erkennbar und dauerhaft von den Herstellern an Neugeräten anzubringen.

    Zu den Elektroaltgeräten gehören:

    • Wärmeüberträger wie Kühlschränke, Kühlgeräte, Gefriergeräte, Klimageräte, Wärmepumpen, ölgefüllte Radiatoren
    • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten wie Fernsehgeräte, LCD-Fotorahmen, Monitore, Laptops, Notebooks, Tablets
    • Lampen wie Gasentladungslampen, Kompaktleuchtstofflampen, LED-Lampen
    • Großgeräte (mindestens eine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm) wie große IT- und Telekommunikationsgeräte, Haushaltsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Leuchten, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte, medizinische Geräte, Mikrowellen, Kochplatten, Ventilatoren, Photovoltaikmodule
    • Kleingeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm) wie Haushaltsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Leuchten, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte, medizinische Geräte, Mikrowellen, Kochplatten, Ventilatoren, Uhren, Kameras, Radios, Waagen, Fahrradcomputer
    • kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm) wie Mobiltelefone, GPS- und Navigationsgeräte, Taschenrechner, Router, PCs, Drucker, Telefone

     Nicht dazu gehören u. a. Glüh- und Halogenlampen und Batterien.

    Hinweis:

    Altbatterien und -akkumulatoren, die nicht vom Elektroaltgerät umschlossen sind, sind vor Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen.
    Diese Regelung gilt analog auch für die aufgestellten Sammelbehälter für kleine Elektroaltgeräte, d. h. Batterien und Akkus sind vor Einwurf in die Depotcontainer aus den Altgeräten zu entfernen. Die entnommenen Batterien und Akkus sind einer separaten Entsorgung zuzuführen, sie werden z.B. an den Wertstoffmärkten unentgeltlich zurückgenommen (siehe auch Abschnitt „Schadstoffhaltige Haushaltsabfälle und Altmedikamente“).

    Asbesthaltige Nachtspeicherheizgeräte sind ordnungsgemäß durch Fachpersonal abzubauen, zu verpacken und unbeschädigt abzugeben. Andernfalls kann die kostenlose Annahme dieser Altgeräte abgelehnt werden.

    Löschen Sie personenbezogene Daten vor der Rückgabe Ihrer entsprechenden Altgeräte. 
    Eine Überlassung von Elektroaltgeräten an gewerbliche oder gemeinnützige Straßen- oder Haustürsammlungen ist unzulässig.

    Entsorgungsmöglichkeiten:

    Elektro- und Elektronikaltgeräte werden kostenlos an den Wertstoffmärkten der Halleschen Wasser und Stadtwirtschaft GmbH (HWS) angenommen. Gasentladungslampen können auch am Schadstoffmobil abgegeben werden. Weitere Sammelstellen ganz in Ihrer Nähe finden Sie im Internet unter: http://www.lightcycle.de

    Große oder schwere Elektroaltgeräte werden nach Terminabsprache von der HWS (Tel. 0345 581-4100) kostenlos abgeholt.

    Auch Vertreiber können freiwillig Abholleistungen anbieten.  Dafür kann ein Entgelt verlangt werden.

    Kleine Elektroaltgeräte können am Schadstoffmobil (an bestimmten Standplätzen) abgegeben oder in die im Stadtgebiet zur Verfügung gestellten und entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter eingegeben werden. Die entsprechenden Standplätze des Schadstoffmobils und der Sammelbehälter finden Sie im Umweltatlas der Stadt Halle (Saale). 

    Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 m² für Elektro- und Elektronikgeräte sind verpflichtet, beim Verkauf eines Neugerätes ein Altgerät (gleicher Art) unentgeltlich zurückzunehmen. Auch bei Auslieferung des Neugerätes zu Ihrer Wohnung können Sie die kostenlose Mitnahme Ihres Altgerätes verlangen, wenn Sie das bei Abschluss des Kaufvertrages mitteilen.

    Kleine Elektroaltgeräte (keine äußere Abmessung ist größer als 25 cm) haben die Händler im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen, das gilt auch ohne Kauf eines neuen Gerätes. Die Rücknahme ist auf fünf Altgeräte pro Geräteart beschränkt.

    Der Onlinehandel unterliegt ebenfalls den Rücknahmepflichten der Vertreiber. Onlinehändler haben die Rücknahme in zumutbarer Entfernung zum Käufer der Neuware zu gewährleisten.