• Serviceportal
  • Terminvergabe
  • Karriereportal
  • Behördennummer
  • Entsorgungsratgeber für Gewerbetreibende

    „Gewerbe“ im Abfallrecht sind Abfallbesitzer, bei denen Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen anfallen (wie z. B. Unternehmen, Freiberufler und Vereine, gewerbliche und öffentliche Büros, Verwaltungen, Versicherungen, Praxen, Kliniken und Pflegeheime, Schulen und Kindergärten, Hotels und Gaststätten).

    Grundsätzliches

    Auch Gewerbetreibende und Verwaltungen werden mit Fragen zum korrekten Umgang mit Abfällen konfrontiert. Wichtigste Zielsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die Abfallvermeidung:

    Mit geeigneten Maßnahmen soll so das Entstehen von Abfällen verhindert oder verringert werden. Nicht vermeidbare Abfälle sind nach den Erfordernissen der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und zum Schutz von Mensch und Umwelt getrennt zu erfassen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Dieser Entsorgungsratgeber soll Ihnen helfen, sich im Entsorgungslabyrinth zurechtzufinden.
    Wichtige Hinweise dazu finden Sie auch im Infoblatt „Information zur Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)“

    Überlassungspflichtige Abfälle

    Restmüll ist derjenige Siedlungsabfall, der wegen seiner Verunreinigung oder Vermischung nicht verwertet wird bzw. der nach der Trennung der verwertbaren Abfälle übrigbleibt. Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus gewerblichen Anfallstellen sind verpflichtet, diese Abfälle der Stadt Halle (Saale) zu überlassen, soweit sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Gemäß Gewerbeabfallverordnung ist der Restmüll dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder eines von ihm beauftragten Dritten in einem Restmüllbehälter im angemessenen Umfang zu überlassen. Es ist aber mindestens ein Restmüllbehälter zu nutzen.

    Was gehört zum Restmüll?

    • Zigarettenkippen und abgekühlte Asche,
    • Kehricht, gefüllte Staubsaugerbeutel und Putzlappen;
    • Hygieneartikel,
    • Gummi-, Leder- und Kabelreste;
    • verschmutztes Verpackungsmaterial,
    • Geschirr (Glas-, Porzellan- und Keramikscherben),
    • herkömmliche Glühlampen,
    • Büromaterialien (z. B. Filzstifte, Kugelschreiber, Schreibfolien, Durchschlagpapier),
    • eingetrocknete Pinsel,
    • fettiges, verunreinigtes oder beschichtetes Papier;
    • Hygienepapier (Papierhandtücher),
    • Lumpen,
    • Reste der Pausenversorgung.

    Nicht zum gewerblichen Restmüll zählen Abfälle, die wegen ihrer Art (Schadstoffgehalt) oder wegen ihrer Beschaffenheit (flüssig, schlammig, pastös) nicht gemeinsam mit dem Restmüll aus Haushalten entsorgt werden können.

    Anmeldung:

    Restmüll ist von der Selbstanlieferung ausgeschlossen, d. h. diese Abfälle können Sie nicht selbst bei den Wertstoffmärkten anliefern! Jeder Eigentümer eines Grundstückes ist verpflichtet, für seine Nutzer Restmüllbehälter in ausreichender Größe und Anzahl beim beauftragten Entsorger der Stadt Halle (Saale), der Halleschen Wasser und Stadtwirtschaft GmbH (HWS), zu bestellen. Gewerbe haben das Recht, sich direkt bei der HWS anzumelden, wenn Sie eine entsprechende Vollmacht des Grundstückseigentümers vorlegen und die Stadt keine Einwände geltend macht.

    Bei regelmäßigem Anfall sehr großer Mengen ist alternativ die Nutzung von Containern möglich.

    Ummeldung/Änderungen:

    Änderungen der Veranlagung (Umzug auf ein neues Grundstück, Inhaberwechsel, Änderungen der Behälterart, -größe und –anzahl oder des Abfuhrrhythmus) sind grundsätzlich schriftlich zu beantragen. Die Änderung muss mindestens 4 Wochen vorher eingegangen sein, damit diese zum nächsten Monatsersten umgesetzt und in der Gebührenabrechnung berücksichtigt werden kann. 

    Abmeldung:

    Abmeldungen müssen bis zum 15. eines Monats mit Angabe der Gründe schriftlich bei der HWS eingegangen sein, damit die Entsorgung zum Monatsende eingestellt werden kann.

    Abfallbehältergrößen und zulässige Höchstgewichte:

    1. fahrbare Restmüllbehälter (grau): 
        MGB mit 60 l, 120 l, 240 l, 770 l oder 1100 l Füllraum

    Das Gesamtgewicht der Abfallbehälter darf folgende Höchstwerte nicht überschreiten:             

    • bei   60 l-Behältern: 36 kg 
    • bei 120 l-Behältern: 48 kg 
    • bei 240 l-Behältern: 100 kg 
    • bei 770 l-Behältern: 310 kg 
    • bei 1100 l-Behältern: 440 kg

    2. für die Entsorgung großer Abfallmengen: 

    • Kleincontainer mit und ohne Deckel: mit 1,3 – 2,5 m³ Füllraum
    • Umleerbehälter: mit 2,5 m³ oder 5,0 m³ Füllraum 
    • Unterflurbehälter: mit 3 m³, 4 m³ oder 5 m³ Füllraum
    • Presscontainer: mit bis 10 m³ oder 11 - 20 m³ Füllraum 
    • Absetzcontainer: mit 6 m³, 7 m³ (mit oder ohne Deckel) oder 10 m³ (mit oder ohne Deckel) Füllraum 
    • Abrollcontainer: mit 21 m³ oder 33 m³ Füllraum

    Richtwerte für das vorzuhaltende Behältervolumen:

    Das erforderliche Behältervolumen richtet sich nach der tatsächlich anfallenden Abfallmenge und nach der Anzahl der Beschäftigten. Als Richtwert für den Bedarf gilt eine Behälterkapazität von 10 Litern pro Beschäftigten und 14 Tage.

    Gemeinsame Nutzung von Restmüllbehältern:

    Auf gemeinsamen schriftlichen Antrag sind Nutzergemeinschaften für Restmüllbehälter möglich:

    1. benachbarte Wohn- und Gewerbegrundstücke, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen bzw. gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen,
    2. benachbarte Gewerbegrundstücke, auf denen jeweils gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller das Anschlussrecht nach § 5 Abs. 2 selbst wahrnehmen dürfen.
    3. Grundstücke (mit gleicher Straßenbezeichnung und Hausnummer), auf denen gewerbliche Siedlungsabfälle von mehreren Erzeugern anfallen. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller das Anschlussrecht nach § 5 Abs. 2 selbst wahrnehmen dürfen.  

    Ein Antrag auf gemeinsame Behälternutzung ist nicht notwendig, wenn mit dem Einverständnis des Grundstückseigentümers die Restmüllbehälter der im Haus wohnenden Mieter mitgenutzt werden dürfen. In diesem Fall ist die Vorlage eines entsprechenden Nachweises (Mietvertrag, schriftliche Bestätigung des Eigentümers, Mietnebenkostenabrechnung) ausreichend.

    Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang:

    Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist nur möglich, wenn beim Gewerbebetrieb kein Abfall zur Beseitigung (Restmüll) anfallen kann.

    Sonderleistungen der HWS:

    Restmüllsack
    In begründeten Einzelfällen bzw. für kurzzeitig höheren Müllanfall können bei der HWS spezielle Restmüllsäcke gekauft werden, deren Verkaufspreis die Entsorgungsgebühr bereits enthält. Stellen Sie die befüllten Restmüllsäcke am Entsorgungstag der Restmüllbehälter bitte neben diese. Handelsübliche Abfallsäcke werden nicht entsorgt.

    Abfallbehälterschloss
    Um die Abfallbehälter vor einer Fremdnutzung zu schützen, bietet die HWS spezielle Schlösser an.  Bei Fragen zu den Kosten wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Ansprechpartner von der HWS (0345 581-4100 oder info@hws-halle.de).

    Full-Service
    Es ist möglich einen Full-Service mit der HWS zu vereinbaren. Dabei werden die Abfallbehälter vom Befüllort zur Entsorgungsstelle und zurück transportiert. Um genauere Informationen zu den Leistungen und Kosten zu erhalten, wenden Sie sich direkt an Ihren Ansprechpartner von der HWS (0345 581-4100 oder info@hws-halle.de).

    Bestellung von Zusatzentsorgungen
    Sollte das vorhandene Restmüllbehältervolumen im Ausnahmefall nicht ausreichen, ist die Beauftragung einer zusätzlichen gebührenpflichtigen Einzelentsorgung bei der HWS möglich. Siehe Abfallgebührensatzung der Stadt Halle (Saale) (AbfGS).

    Abfallbehälter für Veranstaltungen (z. B. Märkte, Volksfeste)
    Bei Veranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag bei der HWS eine Bedarfsentsorgung über Restmüllbehälter, Umleerbehälter, Container oder über die zugelassenen Restmüllsäcke stattfinden. Der Antrag muss Informationen zum gewünschten Empfangs- und Abzugstermin der Behälter sowie zum beabsichtigten Zeitpunkt der Leerung bzw. der Abfuhr der Restmüllsäcke enthalten.

    Gemäß der geltenden Abfallwirtschaftssatzung (§ 24 Absatz 5) dürfen Abfallbehälter nur soweit gefüllt werden, dass das zugelassene Nutzungsvolumen nicht überschritten wird und ihre Deckel mühelos und vollständig schließen.

    Überfüllungen und daneben gestellter Abfall verursachen weitere Entsorgungskosten, stören das Stadtbild, führen zu Geruchsbelästigungen, ziehen Ungeziefer an, erschweren und gefährden erheblich die Arbeit der Müllwerker. Aus hygienischen Gründen und um Verletzungen zu vermeiden, dürfen Müllwerker nicht in die Behälter greifen, um z. B. Müllsäcke herauszunehmen oder den Behälterinhalt zusammenzudrücken.

    Wer überfüllte Abfallbehälter bereitstellt, bei denen die Deckel nicht vollständig geschlossen sind, handelt ordnungswidrig.
    In solchen Fällen ist die HWS berechtigt, die Entleerung abzulehnen. Die Stadt Halle (Saale) ist gehalten, die Aufstellung eines größeren, ausreichenden Behältervolumens festzulegen und die Ordnungswidrigkeit ggf. mit einer Geldbuße zu ahnden.

    Wenn dauerhaft mehr Abfall anfällt als in den/die Abfallbehälter passt, müssen größere oder weitere Behälter bestellt oder der Entsorgungsrhythmus geändert werden.
    Wenn gelegentlich mehr Abfall anfällt, können 

    • gebührenpflichtige Restmüllsäcke verwendet werden. Diese sind an den Wertstoffmärkten und im Kundencenter der Stadtwerke Halle GmbH, Bornknechtstraße 5 erhältlich.
    • für Restmüllbehälter zusätzliche gebührenpflichtige Leerungen schriftlich beantragt werden.

    Übrigens: Durch konsequente Mülltrennung können Sie Platz im Restmüllbehälter sparen. 

    Medizinische Abfälle sind Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung. Anfallstellen sind z. B. Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen, Ärztehäuser, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Krankenhäuser.
    Die medizinischen Abfälle werden je nach Herkunft, Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung den Abfallarten des Kapitels 18 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zugeordnet und nach ihrer Gefährlichkeit eingestuft. Um eine sichere und ordnungsgemäße Entsorgung dieser unterschiedlichen Abfälle zu gewährleisten, sind bestimmte Anforderungen zur Handhabung zu erfüllen.
    Nicht gefährliche medizinische Abfälle in geringen Mengen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden, können der Stadt Halle (Saale) im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung überlassen werden. Hierbei handelt es sich um die Abfallschlüssel 18 01 04 und 18 02 03, das sind z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln.

    Entsorgungsmöglichkeiten: 

    Diese o. g. medizinischen Abfälle können gemeinsam mit dem Restmüll der gleichen Anfallstelle in den dafür zugelassenen Restmüllbehälter entsorgt werden. Sie werden in einer gesonderten Sammeltour erfasst und in einer zugelassenen Abfallverbrennungsanlage entsorgt.
    Sofern bei Ihnen derartige medizinische Abfälle anfallen, kreuzen Sie bitte auf dem Anmeldeformular für die Restmülltonne unter „Angaben zum gewerblichen Abfallerzeuger“ das entsprechende Feld  an.  

    Hinweis zu anderen medizinischen Abfällen:

    Alle anderen medizinischen Abfälle gemäß Kapitel 18 Abfallverzeichnis-Verordnung sind von der Entsorgungspflicht der Stadt Halle (Saale) ausgeschlossen und dürfen nicht gemeinsam mit dem Restmüll entsorgt werden. Diese Abfallarten können Sie der Anlage 1 zur AbfWS unter dem Kapitel 18 „Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung …“ entnehmen. 

    Der Abfallbesitzer ist zur ordnungsgemäßen Entsorgung dieser Abfälle verpflichtet. Für die Entsorgung ist eine Entsorgungsfirma zu beauftragen. Siehe Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Halle (Saale) (AbfWS).

    Die Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat eine Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes – die Mitteilung der LAGA Nr. 18 - auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
     

    Sonderabfälle sind gefährliche Abfälle, die aus gewerblicher Tätigkeit anfallen. Aufgrund ihres Schadstoffgehaltes sind sie getrennt zu erfassen, zu behandeln und zu entsorgen. Sie sind nach ihrer Art, Beschaffenheit und Zusammensetzung vergleichbar mit den in privaten Haushalten anfallenden Schadstoffen. 
    Sonderabfälle sind überlassungspflichtig an die Stadt Halle (Saale), wenn davon jährlich nicht mehr als insgesamt 2000 kg je Abfallerzeuger oder -besitzer anfallen.

    Was gehört zu den Sonderabfällen?

    • Desinfektionsmittel, Reinigungsmittel;
    • Autopflegemittel, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit;
    • Altöl (Motor- und Getriebeöle) und Schmierfette (kein Frittierfett),
    • öl- und fetthaltige Abfälle, 
    • Farben, Lacke, Lösungsmittel;
    • Säuren, Laugen, Salze;
    • Leim- und Klebemittel,
    • Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
    • Holzschutzmittel,
    • Fotochemikalien,
    • Spraydosen mit Restinhalt, PUR-Bauschaumdosen;
    • Batterien

    Viele Produkte, die Schad- und Gefahrstoffe enthalten, sind gekennzeichnet. Achten Sie auf die Symbole und Sicherheitshinweise auf der Verpackung!


    Entsorgungsmöglichkeiten:

    Kleinmengen von Sonderabfall werden gebührenpflichtig an der Schadstoffannahmestelle der HWS in der Äußeren Hordorfer Str. 12 angenommen oder von der HWS abgeholt. Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle unterliegen einer gesetzlichen Rücknahmepflicht und sind daher dem Handel zurückzugeben. Bitte bewahren Sie beim Kauf von Motor-und Getriebeölen Ihren Kaufbeleg auf und bringen Sie die Reste möglichst in der Originalverpackung zum Handel zurück! Im Kaufpreis sind die Kosten der Entsorgung bereits enthalten. Die HWS nimmt diese Abfälle nur kostenpflichtig in der Schadstoffannahmestelle an. Batterien (auch Starterbatterien) werden ebenfalls über den Handel zurückgenommen. Auch an den Wertstoffmärkten können Batterien abgegeben werden. Starterbatterien nehmen nur die Schadstoffannahmestelle und das Schadstoffmobil an. Die HWS ist kein rücknahmepflichtiger Händler und erstattet deshalb keinen Pfand.  Hersteller und Vertreiber von Verpackungen mit schadstoffhaltigen Inhalten wie z. B. PUR Schaumdosen sind verpflichtet, diese unentgeltlich zurückzunehmen.

    Hinweis zur Entsorgung größerer Mengen als 2000 kg/a Sonderabfall:

    Sonderabfälle sind nicht überlassungspflichtig an die Stadt Halle (Saale), wenn davon jährlich mehr als insgesamt 2000 kg je Abfallerzeuger oder -besitzer anfallen. Für die Entsorgung ist eine Entsorgungsfirma zu beauftragen.
     

    Rücknahmesysteme

    Der Gesetzgeber verpflichtet Hersteller und Vertreiber, gebrauchte Verpackungen zurückzunehmen und einer Wiederverwendung oder Verwertung zuzuführen, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen. 

    Zur Umsetzung wurden in Deutschland sogenannte duale Systeme eingerichtet, die außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung eine flächendeckende haushaltsnahe Sammlung und eine anspruchsvolle Verwertung von Verkaufsverpackungen gewährleisten. Über regelmäßige Ausschreibungen werden private Entsorgungsunternehmen mit der Einsammlung der Verpackungsabfälle gebunden. Je nach Bedarf können Sie dort direkt Ihre gelbe Tonne, Papiertonne oder Glascontainer bestellen.

    Was sind Verpackungen und wer zählt zu den Endverbrauchern? 

    Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden. Verpackungen bestehen insbesondere aus Kunststoff, Verbundstoffen, Weißblech oder Aluminium, Holzmaterialien wie z. B. Holz und Kork, Textilien wie Baumwolle und Jute, Glas, Papier und Pappe.
    Zu den Endverbrauchern zählen neben den privaten Endverbrauchern (Haushalte) auch die sogenannten  vergleichbaren Anfallstellen wie insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten.
    Je nach Anfallmenge zählen auch landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe zu den „vergleichbaren Anfallstellen“.

    Gelbe Tonne

    Was darf in die gelbe Tonne?

    Verpackungen aus Kunststoff

    • Behälter für Lebensmittel( z. B. Margarinebecher, Joghurtbecher),
    • Behälter für Spül-, Wasch- und Körperpflegemittel (z. B. Reinigungsmittelflaschen, Waschpulvertüten);
    • Folienbeutel und Folientragetaschen,
    • Obst- und Gemüseverpackungen,
    • Verpackungsfolie,
    • Styropor

    Verpackungen aus Verbundstoffen (beschichtete Verpackungen aus verschiedenen Materialien)

    • Getränke- und Milchverpackungen (Tetra Paks),
    • Vakuumverpackungen  (z. B. für Kaffee),
    • Folienbeschichtete Verpackungen (z. B. für Gefrierware, Puddingpulver)

    Verpackungen aus Weißblech und Aluminium

    • Konserven- und Getränkedosen,
    • Schraubdeckel und Flaschenverschlüsse,
    • Alu-Schalen, Aluminiumfolie,
    • Restentleerte Spraydosen

    Verpackungen aus Holz, Kork, Baumwolle, Jute u. ä.

    • Holzkisten,
    • Baumwollnetze

    Hinweis: 

    Die Verpackungen müssen nicht ausgewaschen, sondern nur restentleert sein.

    Wer ist Entsorger der gelben Tonne?

    Aktueller Entsorger der gelben Tonne ist die HWS. Sofern Sie als gewerblichen Abfallerzeuger bei der HWS eine gelbe Tonne bestellen möchten, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Ansprechpartner: 0345 581-4310 oder info@hws-halle.de

    Glascontainer

    Was darf in die Glascontainer?

    • Flaschen und Gläser:
    • Getränkeflaschen
    • Konservengläser, Marmeladengläser, Senfgläser
    • Pharmazeutische Glasbehälter
    • Sonstiges Verpackungsglas

    Nicht in die Glascontainer gehören Porzellan, Keramik, Trinkgläser, Bleikristall, Fensterglas, Spiegelglas, Autoscheiben sowie Lampen.

    Hinweis:

    Vor dem Einwurf bitte Deckel und Verschlüsse entfernen und separat entsorgen. Beachten Sie bitte auch die Einwurfzeiten Mo-Sa von 7-19 Uhr.

    Wer ist Entsorger der Glascontainer?

    Aktueller Entsorger der Glascontainer ist die HWS. Sofern Sie als gewerblichen Abfallerzeuger Glascontainer bestellen möchten, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Ansprechpartner: 0345 581-4218 oder Fax: 0345 581-4308 oder info@hws-halle.de.

    Papiertonne

    Was darf in die Papiertonne?

    Verpackungen aus Papier, Pappe, Karton

    • Papiertüten
    • Pappschachteln
    • Kartonagen

    Papier und Pappe 

    • Druckerzeugnisse wie Zeitungen, Zeitschriften, Prospekte, Bücher, Kataloge, Kalender
    • Hefte, Schreibpapier- und Geschenkpapier
    • Knüllpapier ohne Verschmutzung

    Verpackungen und Nichtverpackungen aus Papier/ Pappe können gemeinsam als Altpapier über eine Papiertonne entsorgt werden. 

    Weitere Entsorgungsmöglichkeiten für Verpackungen

    Verpackungen können darüber hinaus an den drei Wertstoffmärkten der HWS abgegeben werden. Für Umverpackungen können Sie auch die Rückgabemöglichkeiten in den Verkaufsstellen (meist im Kassenbereich) nutzen. Transportverpackungen sind nach Gebrauch vom Händler zurückzunehmen. Sie haben das Recht vom Lieferanten einer Ware zu verlangen, dass er die Transportverpackung nach erfolgter Anlieferung wieder mitnimmt. Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass gebrauchte, restentleerte Verpackungen vom Endverbraucher  zurückgegeben werden können. Unternehmen können unter ganz bestimmten Voraussetzungen ein eigenes, von den dualen Systemen unabhängiges Rücknahmesystem für Verkaufsverpackungen bei bestimmten Anfallstellen (z. B. Kantinen, Hotels, Handwerksbetrieben usw.) betreiben (sogenannte „Branchenlösungen“).
    Die rechtliche Grundlage ist die Verpackungsgesetz (VerpackG).

     

    Das Elektro- und Elektronikgesetz verpflichtet die Hersteller, die von den Kommunen und vom Handel erfassten Altgeräte zurückzunehmen und einer Wiederverwendung, Behandlung oder Entsorgung zuzuführen. Ziel ist einerseits die Rückgewinnung ressourcenrelevanter Metalle und andererseits der Schutz der Umwelt, denn in alten Elektrogeräten stecken eine Menge Stoffe, die entweder zu wertvoll sind, um nicht verwertet, oder zu umweltschädlich, um achtlos weggeworfen zu werden.
    Zur Kennzeichnung ist das genormte Symbol für die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronikgeräten - eine durchgestrichene Abfalltonne auf Rädern - sichtbar, erkennbar und dauerhaft von den Herstellern an Neugeräten anzubringen.

    Zu den Elektroaltgeräten gehören:

    • Wärmeüberträger wie Kühlschränke, Kühlgeräte, Gefriergeräte, Klimageräte, Wärmepumpen, ölgefüllte Radiatoren
    • Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten wie Fernsehgeräte, LCD-Fotorahmen, Monitore, Laptops, Notebooks, Tablets
    • Lampen wie Gasentladungslampen, Kompaktleuchtstofflampen, LED-Lampen
    • Großgeräte (mindestens eine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm) wie große IT- und Telekommunikationsgeräte, Haushaltsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Leuchten, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte, medizinische Geräte, Mikrowellen, Kochplatten, Ventilatoren
    • Kleingeräte und kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine äußere Abmessung beträgt mehr als 50 cm) wie Haushaltsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, Leuchten, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte, medizinische Geräte, Mikrowellen, Kochplatten, Ventilatoren, Uhren, Kameras, Radios, Waagen, Fahrradcomputer, Mobiltelefone, GPS- und Navigationsgeräte, Taschenrechner, Router, PCs, Drucker, Telefone;
    • Photovoltaikmodule

    Nicht dazu gehören u. a. Glüh- und Halogenlampen und Batterien.

    Hinweis:

    Altbatterien und -akkumulatoren, die nicht vom Elektroaltgerät umschlossen sind, sind vor Abgabe an einer Erfassungsstelle von diesem zu trennen.
    Diese Regelung gilt analog auch für die aufgestellten Sammelbehälter für kleine Elektroaltgeräte, d. h. Batterien und Akkus sind vor Einwurf in die Depotcontainer aus den Altgeräten zu entfernen. 
    Die entnommenen Batterien und Akkus sind einer separaten Entsorgung zuzuführen, sie werden z. B. an den Wertstoffmärkten unentgeltlich zurückgenommen. 
    Asbesthaltige Nachtspeicherheizgeräte sind ordnungsgemäß durch Fachpersonal abzubauen, zu verpacken und unbeschädigt abzugeben. Andernfalls kann die kostenlose Annahme dieser Altgeräte abgelehnt werden. Löschen Sie personenbezogene Daten vor der Rückgabe Ihrer entsprechenden Altgeräte. Eine Überlassung von Elektroaltgeräten an gewerbliche oder gemeinnützige Straßen- oder Haustürsammlungen ist unzulässig.

    Entsorgungsmöglichkeiten:

    Die Erfassung von Altgeräten darf nur von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, Vertreibern sowie Herstellern (oder eines Bevollmächtigten) vorgenommen werden. Diese zur Erfassung Berechtigten dürfen für die Sammlung und Rücknahme auch Dritte beauftragen. Das Elektrogesetz grenzt gewerbliche Altgeräte von solchen aus privaten Haushalten ab:
    Altgeräte aus gewerblicher Herkunft gelten immer dann als Altgeräte aus privaten Haushalten, wenn die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit denen von üblicherweise in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar ist. In diesen Fällen gilt für Sie:
    Elektroaltgeräte werden kostenlos an den Wertstoffmärkten der HWS angenommen. Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten bestimmter Gerätegruppen sind Anlieferungsort und -zeitpunkt vorab mit der HWS abzustimmen.
    Bei Auftragserteilung holt die HWS große oder schwere Elektroaltgeräte kostenpflichtig ab. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre Ansprechpartner:  0345 581-4100 oder info@hws-halle.de.
    Vertreiber mit einer Verkaufs-, Lager- und Versandfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400 m² sind verpflichtet, beim Verkauf eines Neugerätes ein Altgerät (gleicher Art) unentgeltlich zurückzunehmen. Auch bei Auslieferung des Neugerätes können Sie die Mitnahme Ihres Altgerätes verlangen, wenn Sie das bei Abschluss des Kaufvertrages mitteilen. 
    Vertreiber müssen bei Abschluss eines Kaufvertrages darüber informieren, dass ein Altgerät beim Kauf eines neuen Gerätes kostenlos zurückgegeben werden kann. Diese Regelung bezieht sich auf Bildschirme und Monitore mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm², für Wärmeüberträger und für Großgeräte. Der Verbraucher muss über die kostenfreie Abholung der Geräte in Kenntnis gesetzt und schon bei Abschluss des Kaufvertrages danach gefragt werden, ob er bei Lieferung des neuen Gerätes ein Altgerät zurückgeben möchte. 
    Die Rücknahmepflicht des Onlinehandels gilt erst ab einer Lagerfläche von 400 m² allein für Elektrogeräte. 
    Lebensmitteleinzelhändler, die gelegentlich Elektrogeräte im Angebot haben, müssen bei einer Verkaufsfläche von mindestens 800 m² (über alle Produkte) Altgeräte kostenfrei von Verbrauchern zurücknehmen und darauf mit Schrift- oder Bildtafeln hinweisen.
    Kleine Elektroaltgeräte (keine äußere Abmessung ist größer als 25 cm) haben die Händler im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen, das gilt auch ohne Kauf eines neuen Gerätes. Die Rücknahme ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.
    Der Onlinehandel hat die Rücknahme für kleinere Geräte und Lampen in zumutbarer Entfernung zum Käufer der Neuware zu gewährleisten.
    Altgeräte anderer Nutzer und Altgeräte, die in Beschaffenheit und Mengen nicht mit den üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind, unterliegen den Regelungen der Herstellerrücknahme. Diese Altgeräte können somit nicht über die vorgenannten städtischen Erfassungswege abgegeben werden.
     

    Abfälle zur Verwertung

    Bioabfälle sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

    • Garten- und Parkabfälle,
    • Landschaftspflegeabfälle,
    • Nahrungs- und Küchenabfälle, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe, aus dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben
    • sowie vergleichbare Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen.

    Für die Entsorgung der o. g. Abfälle gelten unterschiedliche gesetzliche Grundlagen:

    Bioabfälle sind gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz grundsätzlich getrennt zu sammeln. Auch nach den Regelungen der Gewerbeabfallverordnung sind Bioabfälle getrennt zu sammeln und einer Verwertung zuzuführen;  in gemischten Siedlungsabfällen zur Verwertung dürfen grundsätzlich keine Bio- oder Grünabfälle enthalten sein. Küchen- und Speiseabfälle, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, unterliegen der EG-Verordnung Tierische Nebenprodukte. Sie müssen aus seuchenhygienischen Gründen einer speziellen Behandlung unterzogen werden.

    Was darf in die Biotonne?

    Garten- und Parkabfälle (Grünabfälle)

    • wie z. B. Stammholz, Wurzelstöcke, Strauch- und Rasenschnitt, Fallobst und Laub, Grünabfälle aus Blumenbindereien, unbehandelte Hölzer, Obst- und Gemüseabfälle sowie sonstige pflanzliche Lebensmittelabfälle

    Bioabfälle, die u. a. in Büros und Verwaltungsräume durch die Beschäftigten anfallen 

    • wie z. B. Obst- und Gemüsereste, Backwarenreste, Eier- und Nussschalen, Filtertüten und Teebeutel, Essensreste in Kleinstmengen

    sonstige Bioabfälle

    • wie z. B. Schnittblumen, Topfpflanzen, Blumenerde, zerkleinerte Weihnachtsbäume, Kleinmengen kompostierbares Einwickel- und Knüllpapier (kein Glanzpapier) 
    • biologisch abbaubare Verpackungsabfälle, wie z. B. kompostierbares Geschirr und Besteck
    • produktionsspezifische biogene Abfälle

    Entsorgungsmöglichkeiten:

    Für die Entsorgung ist eine Entsorgungsfirma zu beauftragen.

    Was gehört in die Speiseresttonne?

    Alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen stammenden Küchen- und Speiseabfälle (Speisereste) einschließlich gebrauchtes Speiseöl.
     
    Unter Speiseresten versteht man dabei die Reste von gekochten oder anderweitig gegarten Lebensmitteln, die für den menschlichen Verzehr vorgesehen waren und übrig geblieben sind. Sie enthalten Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Fleisch, Knochen, Eier, Milch und Milcherzeugnisse, Fisch etc.).  Auch für Küchenabfälle, die bei der Zubereitung von Speisen anfallen und tierischen Ursprungs sind (z. B. Eierschalen, Knochen), sowie für Reste von Speisen, die tierischen Ursprungs sind und nicht gegart wurden (z. B. Hackfleisch), gelten die im Folgenden genannten Bestimmungen:

    Diese Abfälle aus gewerblichen Anfallstellen sind getrennt von anderen Abfällen zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen.
    Speisereste dürfen nur in dafür zugelassenen Anlagen behandelt werden. Diese Anlagen gewährleisten eine hygienisch unbedenkliche Entsorgung, indem sie die Abfälle unter gesetzlich vorgegebenen Bedingungen (Mindesttemperatur und Mindesthaltezeit) behandeln.

    Speisereste, die in einer Biogas- oder Kompostieranlage verwertet werden, unterliegen den Regelungen der EG-Verordnung über Tierische Nebenprodukte (Nr. 1069/2009) und werden als sog. „Material der Risikokategorie 3“ bezeichnet. 

    Nicht dieser EG-Verordnung unterliegen Bäckereiprodukte, Teigwaren, Süßwaren und ähnliche Produkte, die Fett, Milch oder Eier nicht als charakteristischen Hauptbestandteil sowie keine Fleischbestandteile enthalten.

    Hinweise:

    Gewerbliche Einrichtungen, bei denen sowohl Speisereste als auch andere Bioabfälle anfallen, sollten neben einer Speiseresttonne auch eine Biotonne bestellen. Die Entsorgungskosten für Speisereste sind in der Regel höher als die für sonstige Bioabfälle (Obst, Gemüse, Backwaren). Deshalb lohnt es sich in den meisten Fällen, letztere getrennt in der Biotonne zu sammeln und zu entsorgen.

    Küchen- und Speiseabfälle, die in Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr anfallen, unterliegen besonders strengen Regelungen für Kennzeichnung, Transport und Beseitigung.

    Entsorgungsmöglichkeiten:

    Speisereste sind einer Entsorgungsfirma zu überlassen. Bitte achten Sie bei der Auswahl eines geeigneten Entsorgungsunternehmens auf dessen Sach- und Fachkunde sowie Zuverlässigkeit. Auskünfte zur Umsetzung der EG-Verordnung Tierische Nebenprodukte sowie zur Registrierung der Transporteure erhalten Sie beim Fachbereich Gesundheit, Abt. Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung unter der Telefonnummer 0345 221-3610.  Bei Fragen bzgl. der ordnungsgemäßen Trennung, Lagerung und Entsorgung von Speiseresten wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Umwelt, Untere Abfallbehörde, Telefonnummer 0345 221-4683.
     

    Die Regelungen zum Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sind insbesondere in der Gewerbeabfallverordnung verankert. Zielstellung ist die Stärkung der stofflichen Verwertung der einzelnen Abfallfraktionen. So sind insbesondere auch Papier, Pappe und Karton (PPK) mit Ausnahme von Hygienepapier, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und weitere Abfälle wie z. B. produktionsspezifische Abfälle getrennt zu sammeln, zu befördern und der Vorbereitung zur Wiederverwertung oder dem Recycling zuzuführen.  

    Details entnehmen Sie bitte der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). 

    Darüber hinaus spezifiziert die Altholzverordnung die Pflichten der Erzeuger und Besitzer zur Getrennthaltung von Altholz. Stoffliche und energetische Verwertung stehen im Vordergrund. Altholz ist u. a. schon an der Anfallstelle nach Altholzkategorien getrennt zu erfassen, um so die Anforderungen an die Verwertung zu erfüllen. Altholz, das nicht verwertet wird, ist zum Zwecke der Beseitigung einer dafür zugelassenen thermischen Behandlungsanlage zuzuführen.
    Bei Fragen bzgl. der ordnungsgemäßen Trennung, Lagerung und Entsorgung von Altholz wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Umwelt, Untere Abfallbehörde, Telefonnummer 0345 221-4657.

    Entsorgungsmöglichkeiten:

    Papier, Pappe und Karton, Glas, Textilien, Kunststoff-, Metall- und Holzabfälle sind als Abfall zur Verwertung nicht überlassungspflichtig an die Stadt Halle (Saale) und somit nicht Gegenstand der öffentlichen Abfallentsorgung. Für die Entsorgung ist eine Entsorgungsfirma zu beauftragen.

    Sofern diese Abfälle nach den Kriterien der GewAbfV nicht verwertet werden und somit als Abfall zur Beseitigung anfallen, sind sie nach den Regelungen der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Halle (Saale) der Stadt (Saale) zu überlassen. 

    Hinweis:
    Die Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung – die Mitteilung der LAGA Nr. 34 - auf ihrer Internetseite www.laga-online.de veröffentlicht. 

    Vergleichbare Anfallstellen (siehe „Rücknahmesysteme für Verpackungsabfälle“) können Verpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Altpapier der HWS über kommunale Papiertonnen überlassen. Verpackungen und Nichtverpackungen aus Papier/Pappe können gemeinsam als Altpapier über eine Papiertonne entsorgt werden (Siehe hierzu unter "Rücknahmesysteme für Verpackungsabfälle" die Ausführungen zur Papiertonne). 
     

     

    Die Regelungen zum Umgang mit bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sind insbesondere in der Gewerbeabfallverordnung verankert. Zielstellung ist eine Stärkung der stofflichen Verwertung der einzelnen Abfallfraktionen durch Vorrang von Maßnahmen zur Vorbereitung zur Wiederverwertung oder dem Recycling. Die Details hierzu sind der GewAbfV zu entnehmen. 

    Zusammengefasst gilt grundsätzlich:
    Die einzelnen Fraktionen der Bau- und Abbruchabfälle (Glas, Kunststoff, Metall, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik u.w.) sind jeweils getrennt voneinander zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwertung oder dem Recycling zuzuführen. Ist eine getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, kann die Trennpflicht entfallen. 

    Eine technische Unmöglichkeit ist beispielswiese gegeben, wenn am Ort der Abbrucharbeiten nicht genügend Platz für die Aufstellung der verschiedenen Container zum Trennen der einzelnen Fraktionen vorhanden ist oder eine Rückbautechnologie erforderlich ist, die eine Trennung der Fraktionen nicht zulässt.

    Von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn die Kosten aufgrund eines hohen Verschmutzungsgrades oder der sehr geringen Menge der einzelnen Fraktion in keinem annehmbaren Verhältnis zu einer gemischten Sammlung mit anschließender Vorbehandlung/Aufbereitung stehen.
    Wichtig! Die Erfüllung der Trennpflicht bzw. eine mögliche Abweichung davon sind durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer zu dokumentieren (z. B. durch Lagepläne, Fotos, Wiegescheine) und auf Verlangen der zuständigen Überwachungsbehörde vorzulegen.

    Für gemischte Bau- und Abbruchabfälle gelten folgende Regelungen:

    • Gemische mit überwiegendem Anteil an Kunststoff, Metall oder Holz sind Vorbehandlungsanlagen zuzuführen (i. d. R. Abfallschlüssel 170904, 170903*)
    • Gemische mit überwiegendem Anteil an Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik sind Aufbereitungsanlagen zuzuführen (i. d. R. Abfallschlüsselnummer 170107, 170106*)

    Während der Abbrucharbeiten können auch gefährliche Abfälle anfallen, beispielsweise Asbestplatten, teerhaltige Dachpappe oder Dämmmaterial mit künstlichen Mineralfasern (KMF). Sobald während des Rückbaus bestimmte gefährliche Abfälle zu erwarten sind, müssen auf jeden Fall die speziellen Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes beachtet werden.

    Das betrifft vor allem folgende gefährliche Abfallarten:

    • TRGS 519 für Asbest und asbesthaltige Materialien
    • TRGS 521 Mineralwolle (KMF)

    Hinweis:

    Die Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat eine Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle - die Mitteilung der LAGA Nr. 23 - auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen sind die Vorgaben der Nachweisverordnung (NachwV) zu den Nachweispflichten einzuhalten. 
    Unter bestimmten Voraussetzungen bieten sich Möglichkeiten zur stofflichen Verwertung von mineralischen Abfällen. Die genaue Verfahrensweise hierzu regelt derzeit die LAGA M20, welche ebenfalls auf der Internetseite nachzulesen ist. Die LAGA M20 (Zuordnungswerte für Boden) wird im August 2023 von der Ersatzbaustoffverordnung abgelöst. 

    Bei Fragen zu Bau- und Abbruchabfällen wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Umwelt, Untere Abfallbehörde, Telefonnummer 0345 221-4657.

     

    Adresse:
    Team Abfallentsorgung
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon: +49 345 2214655
    +49 345 2214685
    +49 345 2214695
    Fax: +49 345 2214667

    Mo: nach Vereinbarung
    Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
    Mi: nach Vereinbarung
    Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr
    Fr: nach Vereinbarung
    Sa: geschlossen
    So: geschlossen

    Kontaktperson: Fr. Hirtz
    Sachbearbeiterin Abfallentsorgung Gewerbe
    Adresse: Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon: +49 345 2214683
    Fax: +49 345 2214667
    Kontakt per E-Mail: