Verbrennungsverbot von Gartenabfällen
Gartenabfälle dürfen in der Stadt Halle (Saale) nicht verbrennt werden
Das Verbrennen von Abfällen ist in der Stadt Halle (Saale) verboten. Eine entsprechende Regelung trifft das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Der Paragraf 28 Absatz 1 regelt, dass Abfälle nur in Abfallbeseitigungsanlagen behandelt werden dürfen.
Pflanzlichen Abfälle aus gärtnerischer Nutzung sind daher grundsätzlich durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren auf dem eigenen Grundstück zu verwerten. Die für die Bodenfruchtbarkeit wichtigen Nährstoffe bleiben somit im Kreislauf, und der Einsatz von künstlichen Düngern kann reduziert oder vermieden werden.
Eine Entsorgung kann ganzjährlich ferner über die Biotonne oder an den Wertstoffmärkten der Stadt erfolgen.
Brauchtumsfeuer oder Kleinstfeuer fallen nicht unter die oben genannte Regelung des KrWG. Näheres regelt die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Halle (Saale).
Wohin mit pflanzlichen Gartenabfällen bei Schädlingsbefall?
Pflanzen, welche mit Schadorganismen befallen sind, fallen unter das Pflanzenschutzrecht. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau, Dezernat Pflanzenschutz (Sitz: Strenzfelder Allee 22, 06406 Bernburg) .
Tel.: 0347 1334349
Annette.kusterer@llg.mule.sachsen-anhalt.de
Bei Nichterreichbarkeit können Sie sich auch an die Außenstelle im Mühlweg 19, 06114 Halle (Saale) wenden.
Tel.: 0345 23165
Neustädter Passage 18
06122 Halle (Saale)
Mo: nach Vereinbarung
Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
Mi: nach Vereinbarung
Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr
Fr: nach Vereinbarung
Sa: geschlossen
So: geschlossen
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Sachbearbeiter Untere Abfallbehörde
06122 Halle (Saale)