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    Waldbrandschutz

    In Sachsen-Anhalt ist das Landeszentrum Wald für den vorbeugenden Waldbrandschutz und die Ausrufung der Waldbrandgefahrenstufen verantwortlich. Die Waldbrandgefahrenstufen werden in der Zeit vom 15. Februar bis 15. Oktober eines Jahres ausgerufen.

    Die Waldbrandgefahrenstufen werden im Internet veröffentlicht und sind unter der Seite des Landeszentrums Wald einsehbar:

    Waldbrandgefahrenstufen Sachsen-Anhalt

    Die Bedeutung der Waldbrandgefahrenstufen und die entsprechenden Handlungshinweise und Verbote sind im Folgenden dargestellt:

    Erläuterungen zu den Waldbrandgefahrenstufen

    Allgemeine Regeln:
    Das Anlegen von Feuerstellen bedarf der Zustimmung des Nutzungsberechtigten. Im Wald dürfen keine brennenden oder glimmenden Gegenstände weggeworfen werden. Es dürfen durch Rauchen leicht entzündliche Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken nicht gefährdet werden. Bei ausgerufenen Waldbrandgefahrenstufen gelten zusätzlich folgende Regeln:

    Hinweise: Die Erhöhung der Waldbrandgefahrenstufe schließt die Einschränkungen der niederen Stufen ein. Das Betretungsverbot gilt nicht für Waldbesitzer, Jagdausübungsberechtigte, von ihnen beauftragte Personen sowie Personen, die sich im Rahmen ihrer Gewerbe-, Berufs- oder Dienstausübung im Wald aufhalten.

    Quellen: § 29 LWaldG Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) vom 25. Februar 2016  (GVBl. LSA 2016, 77)
    WaldbrSchVO  Waldbrandschutzverordnung Land Sachsen Anhalt Stand  20.03.2017

    Es ist verboten:

    • 1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
    • 2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,
    • 3. im Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden.

    Es ist verboten:

    • 1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
    • 2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,
    • 3. außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,
    • 4. im Wald oder in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden.
       

    Es ist verboten:

    • 1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
    • 2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,
    • 3. außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,
    • 4. im Wald oder in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden.
       

    Es ist verboten:

    • 1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
    • 2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,
    • 3. außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,
    • 4. im Wald oder in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden,
    • 5. bei der Ernte von Getreide ist auf Feldern in geringerem Abstand als 30 Metern zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5 Meter breiter, durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen.
       

    Es ist verboten:

    • 1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,
    • 2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,
    • 3. außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,
    • 4. im Wald oder in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden,
    • 5. bei der Ernte von Getreide ist auf Feldern in geringerem Abstand als 30 Metern zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5 Meter breiter durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen,
    • 6. den Wald außerhalb von Wegen zu betreten.
       

    Adresse:
    Team Untere Naturschutzbehörde
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon: +49 345 2214674
    Fax: +49 345 2214667

    Mo: nach Vereinbarung
    Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
    Mi: nach Vereinbarung
    Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr
    Fr: nach Vereinbarung
    Sa: geschlossen
    So: geschlossen

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontaktperson: Hr. Marx
    Sachbearbeiter Landwirtschaft und Forsten
    Adresse: Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon: +49 345 2214793
    Fax: +49 345 2214667
    Kontakt per E-Mail: