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  • „Bezahlkarte“ zur Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

    Mit der Ausgabe der Bezahlkarte („SocialCard“) für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) startet die Stadt Halle (Saale) am 13. Januar 2025. Rund 1.200 Karten sollen schrittweise bis Anfang März 2025 ausgegeben werden. Folgend finden Sie wichtige Informationen zum Umgang mit der Bezahlkarte.

    FAQ - häufige Fragen zum Thema Bezahlkarte

    Die Bezahlkarte funktioniert ähnlich wie eine Bankkarte. Es gibt sie als Plastikkarte oder als digitale Karte in der App für Ihr Smartphone. Zur Ausgabe der Bezahlkarte werden Sie von der Leistungsbehörde eingeladen. Danach werden Leistungen, die Sie bisher in Geld erhalten haben, jeden Monat auf Ihre Bezahlkarte gebucht. Das monatliche Abheben von Bargeld in der Leistungsbehörde fällt weg. Die Behörde kann nicht sehen, was Sie mit der Bezahlkarte kaufen. Sie können nur so viel Geld ausgeben, wie als Guthaben auf der Bezahlkarte ist. 

    Die Bezahlkarte erhalten Leistungsberechtigte, die 18 Jahre oder älter sind (Erwachsene). Die Leistung für minderjährige Kinder und Jugendliche wird auf die Bezahlkarten der Eltern gebucht.

    Sie können die Bezahlkarte in ganz Deutschland nutzen. Wenn Sie einer Residenzpflicht unterliegen und eine Verlassens-Erlaubnis der 
    Ausländerbehörde benötigen, kann die Bezahlkarte grundsätzlich nur in Ihrem Postleitzahl-Gebiet benutzt werden. Wenn Sie innerhalb von Deutschland umziehen, können Sie die Bezahlkarte weiterhin nutzen. Die Bezahlkarte ist für das Ausland gesperrt. 

    Sie können sich mit der der Karte monatlich pro Person bis zu 50 Euro Bargeld auszahlen lassen. Das geht in vielen Geschäften an der Kasse und an Bankautomaten. 

    Plastikkarte einstecken oder auflegen / an das Gerät halten. Falls benötigt: PIN eingeben (PIN auf Brief mit der Karte – 4 Ziffern) Oder: Die digitale Karte dem „Wallet“ von Apple oder Google auf Ihrem Smartphone hinzufügen und per Apple Pay oder Google Pay bezahlen.

    Verträge (z. B. Handyverträge, Verträge mit Fitnessstudios oder Mitgliedsbeiträge von Sportvereinen), die Sie schon vor der Bezahlkarte hatten, können mittels der Bezahlkarte bedient werden. Hierzu sollten Sie zeitnah einen Antrag bei der Leistungsbehörde stellen. Neue Überweisungen, Lastschriften und Ratenzahlungen (z. B. für einen Anwalt oder das Deutschland-Ticket) sind nur in Ausnahmefällen möglich. Wenn Sie einen entsprechenden Bedarf haben, informieren Sie Ihre Leistungsbehörde. 

    Mit der Bezahlkarte sind keine Online-Käufe im Internet möglich. Die Bezahlkarte ist für folgende Dinge gesperrt: Glücksspiel; Geldtransfer, z. B. mit Western Union oder MoneyGram;  Überweisungs- und Bargeldservices; Finanz- und Börsenprodukte.

    Sollten Sie Geld vom Jobcenter oder vom Sozialamt erhalten, weil Sie als Flüchtling anerkannt wurden oder eine (andere) Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, sollten Sie das auf der Bezahlkarte verbleibende Guthaben zeitnah verbrauchen oder abheben. 
    Sie tragen die Verantwortung für Ihre Karte, bewahren Sie Ihre Karte sorgfältig auf. Halten Sie Ihre persönliche Geheimzahl (PIN) geheim. 

    Sperren Sie Ihre Karte bei Verlust, Diebstahl oder Ähnlichem unverzüglich mittels der App, auf www.socialcard.de oder über die deutsch- und englischsprachige Telefon-Hotline: 116 116. 

    Weitere Informationen zu Umgang, Nutzung und rechtlichen Grundlagen finden Sie im Einführungserlass des Landes Sachsen-Anhalt.

    Quelle:
    Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt - Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
    Halberstädter Straße 2 / am Platz des 17.  Juni
    39112 Magdeburg

    E-Mail: pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de  

    Telefon: 0391 5765514