Aufgaben und Ziele
Die Aufgaben des Planungsverbandes sind im § 3 der Satzung „Aufgaben und Wirkungsbereich des Verbandes“ festgelegt:
(1) Der Planungsverband hat die Aufgabe, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 dieses Paragraphen ein nordöstlich der Bundesautobahn A 14 gelegenes, im Folgenden näher beschriebenes Gebiet, zu einem für die Ansiedlung von Großbetrieben geeigneten, gemeindeübergreifenden „Industriegebiet Halle-Saalkreis an der A 14“ zu entwickeln. Der Planungsverband erfüllt in eigener Zuständigkeit für das gemeinsame Entwicklungsgebiet gemäß Absatz 2 im Benehmen mit den betroffenen Gemeinden die Aufgaben:
- die verbindliche Bauleitplanung (Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen, §§ 8 - 13 BauGB) durchzuführen;
- die Sicherung der Bauleitplanung (Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen, §§ 14 - 18, und Vorkaufsrecht, §§ 24 - 28 BauGB) wahrzunehmen;
- die zum Vollzug eines Bebauungsplanes notwendigen bodenordnenden Maßnahmen (Umlegung und Grenzregelung gemäß §§ 45 - 84 BauGB; Verträge mit dem Ziel einer privaten Bodenordnung) anzuordnen und durchzuführen;
- die zum Vollzug eines Bebauungsplanes erforderliche Enteignung (§§ 85 - 122 BauGB) zugunsten eines oder mehrerer öffentlicher Planungsträger zu beantragen;
- Erschließungsmaßnahmen (§§ 123 - 135 BauGB) durchzuführen;
- die erforderlichen Vorarbeiten i. S. d. §§ 208, 209 BauGB durchzusetzen
soweit diese Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden des Planungsverbandes sind.
(2) Der räumliche Wirkungsbereich umfasst zunächst die künftigen Plangebiete des eigentlichen Industriegebietes sowie die dort befindlichen nach Naturschutzrecht erforderlichen ökologischen Ausgleichsflächen. Zum Verbandsgebiet und -inhalt gehören ferner sämtliche zur Entwicklung des Gebiets erforderlichen Flächen. Hierunter fallen weitere Flächen für Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des vorgenannten Plangebietes sowie für Erschließungsmaßnahmen im weiteren Sinne benötigte Grundstücke.
Als Gesamtübersicht erfolgt die Darstellung der genannten Gebiete in der als Anlage 1 beigefügten Lagekarte. Die genaue Auflistung der im und außerhalb des Geltungsbereiches B-Plan Nr. 1 liegenden Flurstücke nach Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer enthalten die Anlagen 2 und 3. Die Anlagen 1 - 3 sind Bestandteil dieser Satzung.
(3) Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, den räumlichen Geltungsbereich unverzüglich anzupassen, sofern sich dieses Erfordernis im Rahmen der Erarbeitung der Bauleit- und Erschließungsplanung bzw. aus der Durchführung der Erschließung ergibt.
(4) Der Planungsverband überträgt die Durchführung von Umlegungsverfahren und Grenzregelungsverfahren auf den Umlegungsausschuss der Stadt Halle (Saale).
(5) Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder aus dem Aufgabenbereich des Planungsverbandes nach vorgenannten Absätzen und die dazu notwendigen Befugnisse einschließlich der Satzungsgewalt gehen auf den Planungsverband über.
(6) Soweit nicht das Baugesetzbuch, das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt oder diese Satzung besondere Bestimmungen treffen, finden auf den Planungsverband die Vorschriften der Gemeindeordnung LSA sinngemäß Anwendung.