Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung und Stabilisierung des Kleingartenwesens in der Stadt Halle (Saale)
Förderrichtlinie Kleingartenwesen
Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) hat am 11. Mai 2016 die Neufassung der Förderrichtlinie Kleingartenwesen der Stadt Halle (Saale) beschlossen.
Mit den Zuwendungen werden die Ziele verfolgt, das Kleingartenwesen in der Stadt Halle (Saale) zu fördern und zu stabilisieren und die Kleingartenkonzeption der Stadt Halle (Saale) umzusetzen (Anlage 1 dieser Förderrichtlinie).
Förderfähig sind Maßnahmen zur Sanierung von Gemeinschaftseinrichtungen innerhalb bestehender Kleingartenanlagen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG), soweit sie den Aufgaben des Kleingartenwesens entsprechen. Dazu zählen insbesondere
- Vereinsheime und Räumlichkeiten, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind (außer verpachtete und Neubauten),
- Außeneinfriedungen,
- Wege, sowie die Aufwendungen für die Neuanlage oder Sanierung von
- Kinderspielplätzen,
- Erholungsflächen und -einrichtungen und
- Stellplätzen mit Schotterdecken.
Förderfähig sind Maßnahmen zum Abbruch oder zur Beseitigung von Baulichkeiten der Gemeinschaftsanlagen in bestehenden Kleingartenanlagen, in Einzelfällen auch von Lauben und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese der Beräumung von Kleingartenanlagen dienen und keine Rechtspflicht zum Rückbau der Baulichkeiten besteht oder der ursprüngliche Pächter nicht dazu in der Lage ist.
Zuwendungsempfänger nach dieser Richtlinie sind ausschließlich Kleingartenvereine, die die Voraussetzungen des § 2 BKleingG in seiner jeweiligen Fassung erfüllen. Voraussetzung einer Förderung nach dieser Richtlinie ist, dass die förderfähige Maßnahme diese Anforderungen wie folgt erfüllt:
- Entwicklungsziele der Kleingartenkonzeption der Stadt Halle (Saale) verfolgt (Anlage 1 zu dieser Richtlinie) und diese
- als „Prioritärer Erhaltungsbereich“ oder „Erhaltungsbereich mit optionaler Umstrukturierung“ eingestuft ist,
- die zeitlich angemessene und barrierefreie Zugänglichkeit der Kleingartenanlage für die Öffentlichkeit gewährleistet ist,
- und der Pächter schriftlich auf eine Entschädigungszahlung nach § 11 BKleingG verzichtet hat.
In „Umstrukturierungsbereichen“ mit dem Entwicklungsziel „Rückbau bei Leerstand“ ist davon abweichend eine Förderung zum Abbruch oder zur Beseitigung von Baulichkeiten möglich.
Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung gewährt. Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag des Kleingartenvereins nach vorgegebenem Formblatt (Anlage 2) gewährt.
Anträge müssen bis zum 15. September des laufenden Jahres vorliegen, damit Fördermittel für das folgende Jahr bewilligt werden können.
Kleingartenvereine, die im Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. organisiert sind, geben ihre Anträge bei dessen Geschäftsstelle ab. Kleingartenvereine, die nicht im Stadtverband der Gartenfreunde Halle/Saale e.V. organisiert sind, geben den Antrag bei dem Fachbereich Umwelt der Stadt Halle (Saale) ab. Über die Förderfähigkeit der beantragten Maßnahme und über die Priorität der zu fördernden Maßnahmen entscheidet der Fachbereich Umwelt der Stadt Halle (Saale) als Bewilligungsbehörde.
Vorrangig gefördert werden sollen Maßnahmen, die auch der Erholungsnutzung der Öffentlichkeit dienen.
Die Zuwendung erfolgt als Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen.
Weiterführende Informationen
Förderrichtlinie Kleingartenwesen
Anlage 1 - Entwicklungsziele Kleingartenkonzeption
Anlage 2 - Antragsformular