Belehrung und Bescheinigung nach § 43, i. V. m. § 42 Infektionsschutzgesetz (ehem. Gesundheitszeugnis)
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen Sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt - über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck - in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Alle Personen, die in Lebensmittelberufen beschäftigt sind, benötigen eine Belehrung und Bescheinigung gemäß Infektionsschutzgesetz (ehem. Gesundheitszeugnis). Haben Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Halle (Saale), dann erfolgen Belehrung und Bescheinigung durch den Fachbereich Gesundheit der Stadt Halle (Saale).
Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten.
Falsch beantwortete Fragen können Sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind. Sie bestätigen auch, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Danach bezahlen Sie die Gebühr. Sie erhalten die Bescheinigung entweder direkt vor Ort. Oder das Gesundheitsamt sendet Ihnen die Bescheinigung zu.
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
- Personalausweis oder
- Reisepass mit eventueller Meldebescheinigung
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Nationalpass bei ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger
- Jugendliche unter 18 Jahren müssen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegen. Auch in Begleitung der Erziehungsberechtigten.
- Gesundheitskarte der Krankenkasse
- Bei gebührenbefreiten Belehrungen der Nachweis (FSJ-, FÖJ-, BFD-, Schulbescheinigung, Ehrenamtsnachweis)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Gebühr
28,20 EUR (zahlbar in bar oder per EC- Karte) für Belehrung inkl. Bescheinigung
5,20 EUR für Kopie (Duplikat) der Bescheinigung bzw. des früheren Gesundheitszeugnisses
Keine Erhebung von Gebühren für die Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz für:
• Absolventen und Absolventinnen eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ)
• Absolventen und Absolventinnen eines Bundesfreiwilligendienstes (BFD)
• Absolventen und Absolventinnen eines Schulpraktikums (gesetzlich vorgeschriebenes Schülerpraktikum bis 10. Klasse)
• Ehrenamtlich tätige Personen
Achten Sie darauf, dass die Bescheinigung nicht älter als 3 Monate ist, wenn Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.
Beispiel: Sie beginnen mit Ihrer Tätigkeit am 01.09. Dann darf die Bescheinigung frühestens am 01.06. ausgestellt werden.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Gültigkeit
Die Bescheinigung darf bei Beginn der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein, hat dann aber eine lebenslange Gültigkeit. Eine Unterbrechung oder Wechsel der Tätigkeit hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Bescheinigung. Wurde früher bereits eine Bescheinigung (nicht älter als 10 Jahre) in Halle (Saale) ausgestellt, kann ein Duplikat erstellt werden. Eine nochmalige Belehrung ist dann nicht notwendig.
Die Belehrung dauert etwa 30 Minuten.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Infektionsschutzgesetz (IfSG) §§ 42 und 43
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das Infektionsschutzgesetz nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Hinweise
- Da organisatorische Maßnahmen (Identitätsprüfung, Gebührenzahlung etc.) Zeit brauchen, ist es notwendig, dass sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer 15 Minuten vor dem eigentlichen Belehrungstermin beim Fachbereich Gesundheit der Stadt Halle (Saale) einfinden. Die Belehrung findet im Raum 2.08 statt.
- Die organisatorischen Gespräche (Identitätsprüfung, Gebührenzahlung etc.) werden nur in deutscher Sprache durchgeführt. Voraussetzung für die Teilnahme an der Belehrung ist ein ausreichendes Verständnis der deutschen Sprache. Bestehen unzureichende Deutschkenntnisse, so ist ein Sprachmittler bzw. eine Sprachmittlerin oder ein Dolmetscher bzw. eine Dolmetscherin auf eigene Kosten mitzubringen. Melden Sie dies bei der Terminvereinbarung unbedingt an. Die Belehrungen werden in 9 verschiedenen Sprachen angeboten. Der Fachbereich Gesundheit darf die Bescheinigung (Nachweisheft) nur dann ausstellen, wenn die wesentlichen Inhalte der Belehrung auch verstanden worden sind.
- Bei Gehörlosigkeit ist auf eigene Kosten ein Gebärdendolmetscher bzw. eine Gebärdendolmetscherin mitzubringen.
- Nach der Belehrung erhält die belehrte Person ein in ganz Deutschland gültiges Nachweisheft.
Zusätzliche Informationen
Zu in Lebensmittelberufen tätigen Personen gehören jene, die mit dem Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen mit bestimmten,im Gesetz näher bezeichneten Lebensmitteln in Berührung kommen. Außerdem für alle Personen die in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind und Personen, die mit Bedarfsgegenständen (Geschirr, Gläser, Besteck, Töpfe, etc.) in Berührung gelangen, die für die dortigen Tätigkeiten gebraucht werden.
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Terminvergabe für Belehrung und Bescheinigung
Die Terminvergabe erfolgt über die Online-Terminvergabe.
Eine telefonische Terminvergabe ist:
montags 14:00-15:00 Uhr
mittwochs 11:00-12:00 Uhr
freitags 09:00-10:00 Uhr
unter der Telefonnummer 0345 221-3237 möglich.
Gern können Sie uns eine E-Mail schicken, an: gesundheitszeugnis@halle.de.
Bitte teilen Sie uns in der E-Mail Ihr Anliegen und Ihre vollständigen Kontaktdaten einschließlich Telefonnummer mit. Nur so können wir Ihre Mail zeitnah bearbeiten.
Wenn eine Kostenübernahme durch Dritte erfolgt oder Sie ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder ein Ehrenamt absolvieren wollen, bitten wir Sie den Termin per E-Mail an gesundheitszeugnis@halle.de zu vereinbaren.
WICHTIG: Die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz kann nur in Halle (Saale) durchgeführt werden, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz hier haben.
06110 Halle (Saale)
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
06110 Halle (Saale)