Halle-Pass
In Sachsen-Anhalt bieten bereits einige Landkreise und Städte kommunale Sozialpässe oder Familien- und Sozialpässe an.
Vor allem Familien mit geringem Einkommen erhalten so die Möglichkeit, kostenlos oder kostengünstiger mit Bus und Straßenbahn zu fahren. Vielfach können Eltern und Kinder – manchmal auch die Kinder mit den Großeltern – die Museen in der Gemeinde, die ansässige Bibliothek, den Zoo, manchmal sogar das Theater zum halben Preis besuchen. Auch im Bereich Kinderbetreuung und Freizeitgestaltung werden verschiedene Ermäßigungen angeboten.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Es gibt den Halle-Pass A und den Halle-Pass G.
Der Halle-Pass A steht nach Beschluss des Stadtrates vom 26. Januar 2005 sowie 28.02.2018 allen Einwohnern der Stadt Halle (Saale) zu, die Leistungen
- nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld - ehemals Arbeitslosengeld II und Sozialgeld),
- nach dem Sozialgesetzbuch XII, Kapitel 3 und 4 (Sozialhilfe und Grundsicherung für Erwerbsgeminderte und im Alter),
- Asylbewerberleistungsgesetz,
- Wohngeldgesetz (WoGG) oder
- § 6 Bundeskindergeldgesetz - Kinderzuschlag (KIZ)
erhalten. Mit ihm können u. a. Vergünstigungen in verschiedenen Bereichen in Anspruch genommen werden:
- ermäßigter oder kostenloser Eintritt in Kultur- und Freizeiteinrichtungen, die gemäß ihrer Gebührensatzungen Ermäßigungen auf den Halle-Pass gewähren.
Der Halle-Pass G wird an Personen ausgegeben, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) haben. Er ist einkommensabhängig und ermöglicht Vergünstigungen in verschiedenen Bereichen:
- monatliche Wertmarken im Gegenwert von 4 x 4 EUR zur Inanspruchnahme von behindertengerecht ausgestatteten Taxen und Behindertenfahrdienste
- ermäßigter oder kostenloser Eintritt in Kultur- und Freizeiteinrichtungen, die gemäß ihrer Gebührensatzungen Ermäßigungen auf den Halle-Pass gewähren
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Antragstellung persönlich, durch Dritte mit Vollmacht, schriftlich, E-Mail
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Voraussetzungen für den Erhalt des Halle-Pass G
- Schwerbehindertenausweis mit Vermerk aG; sofern noch nicht vorhanden, kann die außergewöhnliche Gehbehinderung auch durch ein Attest des Hausarztes nachgewiesen werden
- Antragsteller besitzt kein Kraftfahrzeug
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
für den Halle-Pass A
- Antrag
- vollständige Kopie des Leistungsbescheides nach dem SGB II oder SGB XII
- vollständige Kopie des Leistungsbescheides nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
- vollständige Kopie des Leistungsbescheides nach § 6 Bundeskindergeldgesetz
- vollstandige Kopie des Leistungsbescheides nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
für den Halle-Pass G
- Antrag
- Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite)
- Einkommensnachweise aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft
- Mietvertrag oder Mietbescheid
- Wohngeldbescheid
- Bescheid über Höhe des Kindergeldes
- Unterhaltsnachweise
- Hausrat- und private Haftpflichtversicherungen, Kinder-Unfall-Versicherung
oder
- vollständige Kopie des aktuellen Leistungsbescheides nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld ehemals Arbeitslosengeld II und Sozialgeld), Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe und Grundsicherung für Erwerbsgeminderte und im Alter) oder Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
kostenlos
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
ca. 4 Wochen bei Vorliegen aller antragsrelevanten Unterlagen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Halle-Pass A
Stadtratsbeschluss vom 26. Januar 2005 und 28.02.2018 sowie die Haushaltssatzung vom 19.12.2013
Halle-Pass G
Stadtratsbeschlüsse vom 26. Januar 2005 und 17. Dezember 2014 in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Einkommensermittlung nach § 85 SGB XII sowie dem jeweils gültigen Haushaltsplan
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Halle-Pass A
- Geltungsdauer beträgt 12 Monate
- Vor Ablauf der Frist kann der Halle-Pass (A) unter Vorlage des aktuellen Leistungsnachweises im Ablaufmonat (frühestens einen Monat vorher) erneut beantragt werden.
- Bei dauerhafter Einstellung der Leistungen nach SGB II, XII, AsylbLG, WoGG oder KIZ ist der Halle-Pass an den Fachbereich Soziales zurückzugeben.
Halle-Pass G
- Geltungsdauer 12 Monate
- Wertmarken werden halbjährlich versendet.
- Vor Ablauf des Gültigkeitszeitraumes von 12 Monaten kann der Halle-Pass (G) - unter Vorlage der aktuellen Unterlagen - im Ablaufmonat (frühestens einen Monat vorher) erneut beantragt werden.
06128 Halle (Saale)
Mo: 09:00 - 12:30 Uhr
Di: 13:00 - 17:30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 12:30 Uhr
Fr: geschlossen
Sa: geschlossen
So: geschlossen
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
06128 Halle (Saale)
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