Prostitution - Gesundheitliche Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz
Beabsichtigen Sie, als Prostituierte oder Prostituierter zu arbeiten, können Sie sich gesundheitlich beraten lassen.
Um die Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter auszuüben, müssen Sie sich anmelden. Wenn Sie eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter anmelden möchten, sind sie verpflichtet, sich vorab beraten zu lassen.
Wenn Sie bereits als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten, müssen Sie sich regelmäßig beraten lassen.
Bei der gesundheitlichen Beratung geht es vor allem um Themen wie
- Schutz vor Krankheiten,
- Schwangerschaft und Schwangerschaftsverhütung
- Risiken von Alkohol- und Drogenmissbrauch.
Das Gespräch ist vertraulich. Das heißt, es werden keine Informationen weitergegeben. Falls Sie nicht gut deutsch sprechen, kann eine Dolmetschung oder Sprachmittlung dabei sein oder angerufen werden, die für Sie übersetzt. Auch dann bleibt das Gespräch vertraulich.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt
Sexarbeitende müssen sich in Deutschland nach dem Prostituiertenschutzgesetz anmelden. Der erste Schritt ist die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG. Diese wird im Fachbereich Gesundheit, Abteilung Amtsgutachten, durchgeführt. Für Personen über 21 Jahre ist diese jedes Jahr erforderlich, Personen unter 21 Jahre müssen halbjährlich zur Gesundheitsberatung.
Vorrangig besprochene Themen bei der gesundheitlichen Beratung:
- Schutz vor Krankheiten
- Schwangerschaft und Schwangerschaftsverhütung
- Risiken von Alkohol- und Drogenmissbrauch
Egal, ob Sie bereits Erfahrung in der Sexarbeit haben oder neu einsteigen – es gibt viele Themen, zu denen wir beraten oder passende Hilfsangebote kennen. Das Gespräch ist vertraulich und anonym. Es findet keine Untersuchung statt.
Nach der gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung, die ihren Vor- und Nachnamen, sowie ihr Geburtsdatum enthält. Auf Wunsch wird ein zweiter Beratungsnachweis auf einen Alias-Namen (Arbeitsnamen) ausgestellt.
Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG ist für die Anmeldung der Tätigkeit nach § 3 ProstSchG im Bürgerservice (Fachbereich Einwohnerwesen) notwendig.
- Sie vereinbaren einen Termin mit der zuständigen Stelle.
- Sie lassen sich beraten.
- Nach Abschluss der Beratung stellt die Behörde Ihnen eine Bescheinigung aus, welche die Durchführung der gesundheitlichen Beratung bestätigt.
- Wenn Sie sich als Prostituierte oder Prostituierter anmelden, müssen Sie die Bescheinigung vorlegen.
- Wenn Sie bereits als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten, müssen Sie die Bescheinigung bei Ausübung Ihrer Tätigkeit dabeihaben.
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Antragstellung persönlich im Fachbereich Gesundheit
- Sie sind volljährig.
- Gültiges Ausweisdokument (zum Beispiel Personalausweis oder Pass)
Es fallen keine Kosten an.
Sofern Sie als Prostituierte oder Prostituierter arbeiten und
- noch nicht 21 Jahre alt sind, müssen Sie sich alle 6 Monate beraten lassen.
- bereits 21 Jahre alt oder älter sind, müssen Sie sich einmal pro Jahr beraten lassen.
Die Dauer der Beratung ist einzelfallabhängig. Die Bescheinigung wird Ihnen sofort im Anschluss an die Beratung ausgestellt.
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nach telefonischer Vereinbarung, per E-Mail-Anfrage
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Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
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Sprechen Sie kein oder nur wenig Deutsch, kann noch eine weitere Vertrauensperson bei dem Gespräch dabei sein, die übersetzt. Eine Anmeldung nach § 3 ProstSchG ist über den Fachbereich Einwohnerwesen möglich.
Mehrsprachige Informationen zur Dienstleistung finden Sie unter Formulare und andere Dokumente.
06110 Halle (Saale)
beratung-prostschg@halle.de
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