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  • Vergnügungssteuer

    Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

    Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden im Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen:

    • Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
    • Schönheitstänze (z.B. Burlesque) und Darbietungen ähnlicher Art,
    • sportliche Veranstaltungen, die berufs- und gewerbsmäßig betrieben werden,
    • gewerbliche Filmvorführungen,
    • das Ausspielen von Geld- und Sachwerten in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
    • das Aufstellen/der Betrieb von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- oder Schankwirtschaften, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen räumen oder an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

    Der Steuer unterliegen nicht:

    • karitative, kirchliche, gemeinnützige Veranstaltungen (Gemeinnützigkeit muss nachgewiesen werden),
    • Abschlussbälle, sofern an den Veranstaltungen nur Schüler und deren Angehörige teilnehmen,
    • Veranstaltungen, an denen Berufssportler neben Amateursportlern mitwirken, wenn sie von der Gemeinde als förderungswürdig anerkannt sind sowie Fußballspiele, an denen Lizenzspieler teilnehmen,
    • Zirkusveranstaltungen,
    • Filmvorführungen, bei denen Filme gezeigt werden, die von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle als "wertvoll" oder "besonders wertvoll" anerkannt worden sind,
    • Volksbelustigungen der auf Jahrmärkten, Kirmessen, Schützenfesten, Kirchweihfesten und ähnlichen Veranstaltungen üblichen Art,
    • Einrichtungen, die bereits der Spielbankabgabe unterliegen.

    Die Steuer wird z. B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Die Stadt Halle (Saale) erhebt Vergnügungssteuer auf Spielgeräte und Spieleinrichtungen sowie Veranstaltungen anderer Art.

    Der Steuerpflicht unterliegen:

    • öffentliche Tanzveranstaltungen und karnevalistische Veranstaltungen,
    • das Bereitstellen von Spiel-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräten,
    • das Bereitstellen von Einrichtungen für andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten, im Sinne des § 33 d sowie für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33 c der Gewerbeordnung,
    • die Veranstaltungen von Sexdarbietungen jeglicher Art einschließlich der Vorführung von Sex- und Pornofilmen oder anderen Bilddarbietungen in Nachtlokalen, Bars und anderen Unternehmen,
    • die Vorführung von Sex- und Pornofilmen in Kinos sowie
    • das Bereitstellen von Filmkabinen oder Schauapparaten zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Antragstellung/Steuererklärung

    persönlich, per Post oder E-Mail

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt, Wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Die Unterlagen stehen unter "Formulare" zum Herunterladen bereit. 

    Die Vergnügungssteuer wird für jede Veranstaltung gesondert berechnet.

    Die Steuersätze werden in der Satzung der Gemeinde/Stadt festgelegt und können sich folglich je nach Ort unterscheiden.

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale), Stadt

    Vergnügungssteuersatzung der Stadt Halle (Saale)

    Stelle:
    Team Vergnügungssteuer
    Adresse:
    Schmeerstraße 1
    06108 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2214424
    Fax:
    +49 345 2214437
    Öffnungszeiten:

    Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00 Uhr
    Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr