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  • Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

    Sie können Wohngeld beantragen, wenn Sie ein niedriges Einkommen oberhalb der Grundsicherung haben und zu einer dieser Personengruppen gehören:

    • Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
    • erwerbstätige Familien, Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen
    • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
    • Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt einen BAföG-Anspruch hat
    • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen

    Sie können Wohngeld als

    • Mietzuschuss erhalten. Das gilt, wenn Sie zum Beispiel:
      • Wohnraum gemietet haben
      • Wohnraum als Untermieterin oder Untermieter bewohnen
      • in einer Einrichtung zum Beispiel für Menschen mit Behinderung leben
    • Lastenzuschuss erhalten, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sind.

    In der Regel wird Ihnen das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Bei gleichbleibendem Einkommen kann der Bewilligungszeitraum bis zu 24 Monate betragen. Danach müssen Sie einen Antrag auf Weiterleistung stellen.

    Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:

    • Bürgergeld
    • Grundsicherung im Alter
    • Grundsicherung bei Erwerbsminderung
    • Hilfe zum Lebensunterhalt

    Weiterhin erhalten Personen kein Wohngeld, die eine der folgenden Leistungen erhalten:

    • Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
    • Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
    • Sicherung des Lebensunterhaltes während der Teilnahme am Sonderprogramm "Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen Fachkräften aus Europa" (MobiPro-EU)

    Dies gilt auch, wenn diese Leistungen Ihnen nur dem Grunde nach zustehen. In diesen Fällen wird die Leistung nur der Höhe nach versagt. Wenn aber in Ihrem Haushalt mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine dieser Leistungen zu empfangen, zum Beispiel das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern von Studierenden, haben Sie dennoch ein Wohngeldanspruch. Dieser besteht auch, wenn Sie die Leistungen ausschließlich als Darlehen erhalten.

    Alle Regionen in Deutschland sind in 7 verschiedene Mietstufen eingeteilt, da die Mietpreise stark variieren. Entsprechend sind die Einkommensobergrenzen für die Wohngeldberechtigung unterschiedlich. Mit einem Wohngeldrechner können Sie vorab berechnen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Wenn Sie über ein schwankendes Einkommen verfügen, erstellen Sie eine Einnahme-Prognose auf Basis der vergangenen 12 Monate.

    Ein Sonderfall liegt vor, wenn Sie infolge einer Flutkatastrophe in einen anderen Wohnraum ziehen müssen, weil Ihr bisheriger Wohnraum nicht mehr bewohnbar ist. Dann können Sie Wohngeld auch für Räume beantragen, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind. Das können zum Beispiel sein:

    • Wohnwagen
    • Hausboote

    Notunterkünfte wie Schlafstellen, Schulen oder Turnhallen zählen nicht als Wohnraum. Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, müssen Sie lediglich innerhalb von 6 Monaten nachreichen. Ist Wohnraum unbewohnbar geworden, für den Sie bereits Wohngeld erhalten, wird dieser Bescheid unwirksam.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)

    Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten, der es Menschen mit geringen Einnahmen ermöglichen soll, in angemessenem Wohnraum zu leben.
    Wohngeld gibt es als:

    • Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung bzw. Untermieter
    • Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, die selbst in der Immobilie wohnen
       

    Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.

    Nicht antragsberechtigt sind:

    • Alleinstehende Wehrpflichtige während des Grundwehrdienstes
    • Auszubildende und Studenten, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten und die allein einen eigenen Haushalt führen, außer die Leistung wird ausschließlich als Darlehen gezahlt. 
    • Personen, die sogenannte Transferleistungen erhalten (ALG II, Sozialgeld nach dem SGB II, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt – Sozialhilfe - nach dem SGB XII, Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen, in einer Anstalt oder einem Heim, die den Lebensunterhalt umfassen, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz…

    Hinweis: Hier können Sie den Text in Leichter Sprache lesen.

    Zum Online-Dienst Wohngeld Mietzuschuss Erstantrag

    • Sie stellen Ihren Antrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes.
    • Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
    • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
    • Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für 12 Monate gewährt.

    Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

    • Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
    • Untermieterin und Untermieter von Wohnraum
    • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung
    • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes
    • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
    • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen
    • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann
    • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist
    • Frauen, die in Frauenhäusern wohnen
    • eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist

    Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

    • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
    • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung
    • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
    • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann
    • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
    • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben

    In allen Fällen müssen Sie den Wohnraum selbst bewohnen und die Kosten hierfür selbst aufbringen.

    • Antrag auf Wohngeld Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde entweder mit dem entsprechenden Formular oder formlos per Post, E-Mail, Fax oder Telefon

    Je nach Ihrer Situation legen Sie Unterlagen vor. Dazu gehören zum Beispiel:

    • Ausweisdokumente von allen Haushaltsmitgliedern
    • Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat kommen
    • Einkommensnachweise für alle Haushaltsmitglieder, zum Beispiel
      • Gehaltsbescheinigungen
      • Rentenbescheide
      • Kurzarbeitergeld
    • gegebenenfalls Nachweise über
      • Werbungskosten
      • Schwerbehinderung
      • Pflegegrad
    • Nachweise über Transferleistungen von allen Haushaltsmitgliedern, zum Beispiel
      • Bescheid über Arbeitslosengeld oder Bürgergeld
      • Bescheid über Grundsicherung mit Berechnungsbogen
      • Bescheid über Unterhaltsvorauszahlung vom Jugendamt
    • bei Selbstständigen: letzter Steuerbescheid

    Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte

    • Formular Vermieterbescheinigung, das Ihnen in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt wird

    Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie beispielsweise folgende Nachweise:

    • Grundbuchauszug
    • Kaufvertrag
    • Fremdmittelbescheinigungen bei noch zu zahlenden Krediten
    • Wohnflächenberechnung

    Beantragen Sie Wohngeld, weil Sie von einer Flutkatastrophe betroffen sind, haben Sie 6 Monate Zeit, Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, nachzureichen.

    Es fallen keine Kosten an.

    Sie stellen den Antrag spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten.

    Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.

    • Widerspruch
    • Klage
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen oder Ihre Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

    Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.

    Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Halle (Saale)

    Antragstellung und Beratungsgespräche erfolgen nach Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Antragstellers

    • Bitte beachten Sie, dass Wohngeld erst von dem Monat an gezahlt wird, in dem der Antrag bei der zuständigen Stelle eingereicht wird
    • Weitere Angaben, Ratschläge und aktuelle Hinweise zum Wohngeld sowie die Wohngeldtabellen erhalten Sie auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie in den Merkblättern.

    Rechenbeispiel zum Wohngeld

    Das Wohngeld wird nur auf Antrag ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem es beantragt wird. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch im Regelfall für einen Zeitraum von 12 Monaten. Wenn keinerlei Änderungen zu erwarten sind, kann die Wohngeldbehörde die Leistung für bis zu 24 Monate bewilligen. Treten innerhalb dieses Zeitraumes erhebliche Änderungen beim Einkommen oder bei der Miete auf, wird eine Neuberechnung erfolgen.

    Zum Personenkreis der Antragsberechtigten zählen unter anderem Lohn- und Gehaltsempfänger, Arbeitsuchende (ALG I-Empfänger), selbstständig Tätige, freiberuflich Tätige, Rentner, Auszubildende, Studenten und Elterngeld-Empfänger (Aufzählung ist nicht abschließend).

    Allerdings sind Bezieher von Transferleistungen, bei denen die Kosten der Unterkunft und Heizung bereits erbracht werden, vom Wohngeld ausgeschlossen. Dazu zählt unter anderem Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, Grundsicherung nach dem SGB XII, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XI oder Leistungen nach dem AsylbLG.

    Des Weiteren kann kein Wohngeld gewährt werden, wenn der Haushalt die Einkommensgrenzen überschreitet bzw. zu wenig Einkommen vorhanden ist, um die eigenen Lebenshaltungskosten zu decken. Auszubildende oder Studierende, die dem Grunde nach Anspruch auf BAB oder BAföG haben oder Personen, die nicht Mieter oder Eigentümer des Wohnraumes sind, für den Wohngeld beantragt wird und auch keine Miete zahlen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld.

    Berechnungsgrundlage für das Wohngeld als Mietzuschuss ist die Bruttokaltmiete, die sich zusammensetzt aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten. Um die erheblichen Mehrbelastungen durch die stark gestiegenen Heizkosten zu berücksichtigen, wird eine dauerhafte Heizkostenkomponente als Zuschlag zur berücksichtigenden Miete eingeführt. Weiterhin wird es eine Klimakomponente geben, die strukturelle Mieterhöhungen aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich pauschal abfedert. Die Heizkosten- und Klima-Komponenten sind dabei bewusst als Pauschalen konzipiert, um Anreize zum Energiesparen zu erhalten.
     

    Folgende Beispiele sollen einen Eindruck davon verschaffen, welche Wohngeldbeträge sich in ausgewählten Fällen ergeben:

    1)    Eine Einzelperson in einer 50 m²-Wohnung mit 450 EUR Gesamtmiete (davon 80 EUR Heizkosten), 17,97 EUR Kabelgebühren und einer Rente von 1.100 EUR netto erhält etwa 150 EUR Wohngeld.
    2)    Für ein alleinerziehendes Elternteil mit etwa 1.500,00 Nettoeinkommen, einer Unterhaltszahlung von 250 EUR für ein Kind sowie einer Gesamtmiete von 620 EUR (davon Heizkosten 120 EUR) ergibt sich ungefähr ein Anspruch von 210 EUR Wohngeld.
    3)    Für einen 4-Personen-Haushalt, in dem Elternteil A etwa 2.000 EUR netto verdient, Elternteil B 750 EUR Arbeitslosengeld bezieht und die Gesamtmiete 840 EUR (davon 190 EUR Heizkosten) beträgt, ergibt sich voraussichtlich ein Wohngeldanspruch von 180 EUR.

    Stelle:
    Abteilung Wohngeld
    Adresse:
    Südpromenade 30
    06128 Halle (Saale)
    Telefon:
    +49 345 2214562
    +49 345 2215411
    +49 345 2215435
    Fax:
    +49 345 2215404
    Rollstuhlgerecht:
    ja
    Öffnungszeiten:

    Mo: geschlossen
    Di: 13:00 - 17:30 Uhr
    Mi: geschlossen
    Do: 09.00 - 12.30 Uhr
    Fr: geschlossen
     

    Anrede:
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    Becker
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    Südpromenade 30
    06128 Halle (Saale)
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    Südpromenade 30
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    Ludwig
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    Lueck
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    Südpromenade 30
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    Manig
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    Position:
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    Rech
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    Fr.
    Nachname:
    Schmidt
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    Nachname:
    Schöneborn
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    Südpromenade 30
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    Nachname:
    Spott
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    Nachname:
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    Frau
    Nachname:
    Ulrich
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    Hr.
    Nachname:
    Ulrich
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