(halle.de/ps) Aufgrund erheblicher finanzieller Belastungen hat Halles Oberbürgermeister Dr. Alexander Vogt am heutigen Freitag, 13. Juni, eine Haushaltssperre nach § 27 Kommunalhaushaltsverordnung angeordnet. Die Maßnahme wird notwendig, um der negativen Haushaltsentwicklung entgegenzuwirken und die städtische Handlungsfähigkeit zu sichern.
Hintergrund der Haushaltssperre:
Die Stadt Halle sieht sich mit einer Vielzahl zusätzlicher Belastungen konfrontiert, die den städtischen Haushalt erheblich belasten:
- Zusätzliche Auswirkungen aktueller Tarifabschlüsse
- Wiederkehrende Differenzen zum beschlossenen Konsolidierungskonzept
- Stark gestiegene Aufwendungen für Hilfen zur Erziehung und freie Träger der Kindertagsbetreuung
- Erhebliche Ertragsausfälle im Finanzausgleichsgesetz (FAG) aufgrund des Zensus 2022
- Negative Auswirkungen der aktuellen Steuerschätzung vom Mai 2025
Diese Entwicklungen führen dazu, dass zum Jahresende ein erheblicher Fehlbetrag in beiden Haushaltsrechnungen erwartet wird. Die vorgesehenen Tilgungsleistungen können nicht erwirtschaftet und der Bestand an Liquiditätskrediten nicht wie geplant zurückgeführt werden.
Rechtliche Grundlage und Umsetzung
Die Haushaltssperre erfolgt auf Basis des pflichtgemäßen Ermessens des Oberbürgermeisters, da der gesetzlich vorgeschriebene Haushaltsausgleich (§ 98 Abs. 3 KVG LSA) und die Liquidität (§ 98 Abs. 4 KVG LSA) nicht gesichert sind. Die Umsetzung orientiert sich an § 104 Abs. 1 Nr. 1 KVG LSA zur vorläufigen Haushaltsführung.
Regelungen der Haushaltssperre:
Weiterhin möglich sind:
- Zahlungen auf Basis bestehender Verträge (vor Datum der Haushaltssperre)
- Leistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen durch Gesetze
- Zeitlich unabweisbare Ausgaben
Gesperrt sind:
- Alle darüberhinausgehenden Leistungen
- Die bisherige generelle 50-Prozent-Freigabe für bestimmte Konten wird zurückgenommen
- Bereits erteilte Freigaben für noch nicht beauftragte Vorhaben werden zurückgenommen
Der Stellenplan 2025 kann grundsätzlich weiterhin vollzogen werden. Bei der Wieder- bzw. Neubesetzung von Stellen besteht ab sofort grundsätzlich eine Besetzungssperre. Ausnahmen müssen unter Nachweisführung der sachlichen Notwendigkeit und zeitlichen Unaufschiebbarkeit beantragt werden. Anstehende Beförderungen können nach Ermessensentscheidung des Oberbürgermeisters vollzogen werden.
Ausblick:
Die Haushaltssperre ist eine notwendige Maßnahme zur Stabilisierung der städtischen Finanzen. Die Stadt Halle (Saale) arbeitet daran, die strukturellen Herausforderungen zu bewältigen und die finanzielle Handlungsfähigkeit langfristig zu sichern.