(halle.de/ps) Mit der Ausgabe der Bezahlkarte („SocialCard“) für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) startet die Stadt Halle (Saale) am 13. Januar 2025. Rund 1.200 Karten sollen schrittweise bis Anfang März 2025 ausgegeben werden. Zur Übergabe der guthabenbasierten Debit-Karten erhalten Leistungsberechtigte in den nächsten Wochen einen persönlichen Termin.
„Das Land hat die rechtlichen und technischen Voraussetzungen zur Einführung der Bezahlkarte nunmehr geschaffen“, sagt Katharina Brederlow, Beigeordnete für Bildung und Soziales der Stadt Halle (Saale). In Sachsen-Anhalt hat das Land diese Aufgabe den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen. 18 Mitarbeiter des Fachbereiches Soziales als zuständige Leistungsbehörde haben in den vergangenen Wochen Schulungen durchgeführt. Darüber hinaus wurden Übersetzungsgeräte angeschafft, die bei der Beratung zum Einsatz kommen können.
Die Bezahlkarte ist eine guthabenbasierte Karte mit Debitfunktion (ohne Kontobindung), die eine diskriminierungsfreie elektronische Bezahlung in Geschäften und bei Dienstleistern ermöglicht. Leistungen, die bisher in Bargeld ausgezahlt oder auf ein Konto überwiesen wurden, werden jeden Monat auf die Bezahlkarte gebucht. Mit der Bezahlkarte wird die zeit- und arbeitsaufwendige Bargeldausgabe entfallen.
Grundsätzlich sollen alle erwachsenen Leistungsberechtigten, die unter das AsylbLG fallen, eine Bezahlkarte erhalten. Das sind im Wesentlichen Personen, die sich in einem Asylverfahren befinden, abgelehnte Asylbewerber mit einer Duldung sowie ausreisepflichtige Ausländer. Die Leistungen für minderjährige Kinder und Jugendliche werden auf die Bezahlkarten der Eltern gebucht. Keine Bezahlkarte erhalten Schutzsuchende mit einem anerkannten Schutzstatus. Hierunter fallen auch Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, denen ein vorübergehender Schutz zuerkannt wurde. Sie erhalten Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld).
Die Höhe des Leistungsanspruchs ändert sich durch die Einführung der Bezahlkarte nicht; sie ist vom Einzelfall abhängig und bemisst sich nach den im AsylbLG festgelegten Bedarfssätzen. Der Leistungsanspruch wird künftig in der Regel monatlich automatisch auf die Bezahlkarte aufgebucht.
Bargeldabhebungen sind auf das rechtlich zwingend gebotene Minimum von grundsätzlich maximal 50 Euro pro Monat je Leistungsberechtigtem beschränkt.
Die Nutzung der Bezahlkarte ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Die Bezahlkarte ist für das Ausland gesperrt. Mit der Bezahlkarte sind keine Online-Käufe im Internet möglich. Die Bezahlkarte ist gesperrt (Negativliste) für: Anbieter von Glücksspiel, Geldtransfer, z. B. mit Western Union oder MoneyGram, Überweisungs- und Bargeldservices sowie Finanz- und Börsenprodukte (einschließlich virtueller Währungen).
Die Kosten der Einführung und der weiteren Nutzung trägt das Land Sachsen-Anhalt.
Mehr Informationen unter: lsaurl.de/Bezahlkarte