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    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um wahlberechtigt zu sein?
    Was versteht man unter passivem Wahlrecht?
    Was erfasst die Wahlstatistik?

    Diese und andere Fragen soll das vorliegende alphabetische Stichwortverzeichnis kurz und prägnant klären und so zum besseren Verständnis des Wahlablaufs und der gesetzlichen Regelungen führen.

    Die Informationen sind speziell für die Wahlen in der Stadt Halle (Saale) zugeschnitten.

    Landtagswahl

    Der Landtag von Sachsen-Anhalt wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Landtagswahl ist eine personalisierte Verhältniswahl. Der Wähler hat also zwei Stimmen, die Erststimme für die Direktwahl des Wahlkreiskandidaten, die Zweitstimme für die Wahl der von den Parteien aufgestellten Liste der Landeswahlvorschläge.

    Die 87 Abgeordnetensitze des Landtages werden an die Parteien nach dem auf sie entfallenen prozentualen Zweitstimmenanteil (Landeswahlvorschläge) verteilt.

    Unabhängig davon, erhält jeweils die Person, die in einem der 43 Wahlkreise Sachsen-Anhalts die meisten Stimmen auf sich vereinigt, einen Sitz im Landtag. Dadurch kann es zu Überhang- und Ausgleichmandaten kommen, was wiederum zur Folge hat, dass sich die Gesamtzahl der Abgeordneten erhöht. 

    Die Bewerber, die bereits ein Direktmandat über die Erststimme in ihrem Wahlkreis erhalten haben und außerdem noch auf dem Landeswahlvorschlag geführt werden, bleiben bei der Verteilung der Landtagssitze über die Zweitstimme unberücksichtigt.

    Parteien, die weniger als fünf Prozent der Zweistimmen erhalten, können nicht in den Landtag einziehen. Es sei denn, sie gewinnen in einem der 43 Wahlkreise, dann bekommt der direkt gewählte Kandidat einen der Landtagssitze, unabhängig von dem Zweitstimmenergebnis und dem Erreichen der fünf Prozent.