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    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um wahlberechtigt zu sein?
    Was versteht man unter passivem Wahlrecht?
    Was erfasst die Wahlstatistik?

    Diese und andere Fragen soll das vorliegende alphabetische Stichwortverzeichnis kurz und prägnant klären und so zum besseren Verständnis des Wahlablaufs und der gesetzlichen Regelungen führen.

    Die Informationen sind speziell für die Wahlen in der Stadt Halle (Saale) zugeschnitten.

    Überhangmandate und Ausgleichsmandate

    Durch das durch Direktwahl in den Wahlkreisen personalisierte Verhältniswahlsystem, welches bei Bundes- und Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt angewandt wird, kann es zu Überhangmandaten kommen.

    Ausschlaggebend für die Sitzverteilung (das Verhältnis der Sitze zwischen den Parteien) ist die Verhältniswahl (Zweitstimme). Durch die Direktwahl in den Wahlkreisen werden allerdings schon, unabhängig von den Ergebnissen der Zweitstimmenauszählung, eine bestimmte Anzahl aller Sitze (oft die Hälfte) für die Direktmandate reserviert. Der Rest wird zum Verhältnisausgleich zwischen den Parteien genutzt.

    Wenn nun eine Partei in den Wahlkreisen (Erststimme) mehr Mandate erringt, als ihr gemäß dem Ergebnis der Verhältniswahl (Zweitstimme) proportional zustehen, behält die Partei die Abgeordnetensitze trotzdem, da die Kandidaten in den Wahlkreisen direkt von den wahlberechtigten Bürgern gewählt wurden, dies sind die sogenannten „Überhangmandate“, also Abgeordnetensitze für die fehlenden Stimmen.

    Ausgleichsmandate sind Zusatzmandate, die die anderen Parteien erhalten, wenn eine Partei Überhangmandate bekommen hat. Ziel ist eine Zusammensetzung des Parlaments, die dem Verhältnis der abgegebenen Zweitstimmen entspricht.