Ausgewiesene Biotope
- Ein Lebensraum, der von benachbarten Arealen gut abgrenzbar ist und
- ermöglicht eine Lebensgemeinschaft pflanzlicher und tierischer Organismen mit ihren vielfältigen Beziehungen
- Erhalt und Schutz des Lebensraumes gefährdeter und schutzwürdiger Tier- und Pflanzenarten
- Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt § 22
- Bundesnaturschutzgesetz § 30
- bloße Existenz eines aufgeführten Biotops in Sachsen-Anhalt
- Verbot der Zerstörung
- Verbot der erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung
- auf welchem Grundstück sich das Biotop befindet, spielt keine Rolle