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  • Natura 2000

    Mit Beginn des neuen Jahrtausends sollte ein europäisches Schutzgebietsnetz mit dem Namen „Natura 2000“ geschaffen sein. Es besteht aus Gebieten, denen eine Schlüsselrolle bei der Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Ressourcen zukommt. Daraus ergibt sich die Gelegenheit und Notwendigkeit, Naturschutzmaßnahmen mit nachhaltigen Nutzungen zu kombinieren.

    Bei der Auswahl der jeweiligen Gebiete sind die Mitgliedsstaaten an die EU-Vogelschutz-Richtlinie und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz FFH-Richtlinie) gebunden. Seit dem 21.12.2018 gilt die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA).

    Fachliche Grundlagen für die Gebietsauswahl:

    • Erkenntnisse aus der Infrarot-Luftbildbefliegung von 1992-1993
    • selektive Biotopkartierungen
    • laufende aktuelle Bestandserfassungen

    Nach der Grundlagenauswertung im Jahr 1998 erfolgte die Erarbeitung und Abgrenzung der FFH-Gebietsliste nach einer Repräsentativitätsbeurteilung des betreffenden Vorschlaggebietes für den jeweiligen Lebensraumtyp (Anhang I) oder die Population der jeweiligen Art (Anhang II).

    Die durch FFH- und Vogelschutzrichtlinie gegebenen rechtlichen Grundlagen erfordern die Ausrichtung der notwendigen Erhaltungs- bzw. Wiederherstellungsmaßnahmen auf den Zustand der zu schützenden Arten oder Lebensräume im Gebiet. Übergeordnetes Ziel ist es dabei, einen günstigen Erhaltungszustand dieser Lebensraumtypen und Arten auf biogeografischer Ebene zu erreichen.

    Die Gesamtfläche der Natura 2000-Gebiete in der Stadt Halle (Saale) beträgt zirka 2700 ha. Das entspricht rund 20 Prozent der Fläche des Stadtgebietes.

    In der Karte sind zur Information teilweise auch die Gebiete außerhalb der Stadtgrenze dargestellt. Die Darstellung wurde vom Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt übernommen. Hier kann es an der Stadtgrenze zu Ungenauigkeiten auf Grund unterschiedlicher Erfassungsmaßstäbe kommen.
     

    Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)

    Ziel: Alle für Europa typischen wildlebenden Arten und natürlichen Lebensräume sollen in einen günstigen Erhaltungszustand gebracht werden. Damit dient die FFH-Richtlinie dem Erhalt der biologischen Vielfalt in der Europäischen Union.

    FFH-Richtlinie, Gebietsschutz

    Die Anhänge I und II der FFH-Richtlinie listen die europaweit gefährdeten Arten und Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse auf.
    Von den in diesen Anhängen aufgeführten Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten übernimmt jedes Land auf seinem Territorium eine besondere Verantwortung.

    FFH-Richtlinie, Artenschutz

    Manche Arten können durch Schutzgebiete allein nicht effizient geschützt werden. Beispielsweise nutzen Fledermäuse gerne menschliche Bauten wie Kirchtürme oder Dachstühle als Quartiere.
    In Anhang IV der FFH-Richtlinie sind die direkt geschützten Arten aufgelistet. Für diese gelten Schutzbestimmungen, egal ob sie außer- oder innerhalb von Schutzgebieten auftreten.

    Vogelschutzrichtlinie

    Mit dieser Vogelschutzrichtlinie will man den beobachteten Rückgang der europäischen Vogelbestände aufhalten und insbesondere die Zugvögel besser schützen.
    Die Richtlinie gilt für sämtliche wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten leben, für ihre Eier, Nester und Lebensräume. Sie regelt auch die Nutzung der Vögel und listet auf, welche Arten bejagt bzw. gehandelt werden dürfen.

    Vogelschutzrichtlinie, Gebietsschutz

    Ein zentrales Element der Vogelschutzrichtlinie ist die Verpflichtung, in der EU eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße an Lebensräumen für die europäischen Vogelarten zu erhalten oder wiederherzustellen. Diese für den Vogelschutz am besten geeigneten Gebiete werden zu besonderen Schutzgebieten (Special Protection Areas, SPAs) erklärt.
    Für gefährdete bzw. besonders schutzwürdige Vogelarten sollen weitere Maßnahmen ergriffen werden.

    Vogelschutzrichtlinie, Zugvögel

    Dem Schutz von Zugvögeln wird in der Vogelschutzrichtlinie besonders Rechnung getragen, indem auch für deren Brut-, Mauser- und Überwinterungsplätze besondere Schutzgebiete gefordert werden.
    Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem Feuchtgebietsschutz zu, insbesondere dem Schutz international bedeutender Feuchtgebiete.