• Serviceportal
  • Terminvergabe
  • Karriereportal
  • Behördennummer
  • Gesetzliche Grundlagen für die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten

    Grundgesetz, Artikel 3, Absatz 2:

    "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

    Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt , Artikel 34: 

    "Das Land und die Kommunen sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Gesellschaft durch geeignete Maßnahmen zu fördern."

    Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, § 78, Gleichstellungsbeauftragte

    (1) Kommunen, die nicht Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden sind, haben zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern eine Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen; das Nähere regelt die Hauptsatzung.

    (2) In Kommunen mit mindestens 25 000 Einwohnern ist die Gleichstellungsbeauftragte hauptamtlich tätig. In Kommunen mit weniger als 25 000 Einwohnern wird eine in der Verwaltung hauptberuflich Tätige mit der Gleichstellungsarbeit betraut, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe von ihren sonstigen Arbeitsaufgaben entsprechend zu entlasten ist. In Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden werden die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten von der Gleichstellungsbeauftragten der Verbandsgemeinde wahrgenommen.

    (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist unmittelbar dem Hauptverwaltungsbeamten unterstellt. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ist sie nicht weisungsgebunden.

    (4) Die Hauptsatzung hat zu bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte an den Sitzungen der Vertretung und der Ausschüsse teilnehmen kann, soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Verlangen das Wort zu erteilen.

    Hauptsatzung der Stadt Halle (Saale), § 10 

    Gleichstellungsbeauftragte

    Frauenfördergesetz (FrFG) des Landes Sachsen-Anhalt (Bekanntmachung der Neufassung GVBl. LSA 22/97)