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  • Aufstellen eines Bauleitplanes

    Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die städtebauliche Ordnung der Gemeinden zu steuern. Es wird unterschieden zwischen dem Flächennutzungsplan (dem vorbereitenden Bauleitplan) und dem Bebauungsplan (dem verbindlichen Bauleitplan).

    • Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtige Bodennutzung und damit die städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde dar, hat aber gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern noch keine Rechtsverbindlichkeit.
    • Der Bebauungsplan regelt im Detail die Art und das Maß der Bebauung für einen bestimmten Teil der Gemeinde. Der Bebauungsplan wird vom Stadtrat als Satzung beschlossen und ist sozusagen ein Gesetz auf Gemeindeebene. Dadurch gelten für alle Bürgerinnen und Bürger, welche innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes ein Bauvorhaben erstellen wollen, dieselben Vorschriften.

    Die Gemeinden haben die Bauleitpläne in einem förmlichen Verfahren aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Ablauf der Bauleitplanverfahren ist im ersten Teil (§§ 1 bis 13a) des Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.

    Das formale Verfahren beginnt in der Regel mit einem Aufstellungsbeschluss durch den Stadtrat, der daraufhin im Amtsblatt bekannt gemacht wird.

    Sobald der Vorentwurf des Bebauungsplanes erstellt ist, wird mit ihm die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Neben dem Aushang im Fachbereich Städtebau und Bauordnung und der Einstellung auf www.halle.de werden in den Beteiligungsschritten bei Bauleitplanverfahren mit hohem öffentlichem Interesse regelmäßig Bürgerversammlungen durchgeführt.
    Alle eingegangenen Hinweise und Anregungen der frühzeitigen Beteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) werden geprüft und fließen in den weiteren Entwurfsprozess ein.

    Nachdem aus dem  Vorentwurf und den Erkenntnissen der frühzeitigen Beteiligung der Entwurf des Bebauungsplans erstellt ist, wird dieser dem Stadtrat zum Beschluss über die Öffentliche Auslegung vorgelegt. Ist der Stadtrat mit der Planung einverstanden, beschließt er daraufhin den Planentwurf mit der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
    Während der öffentlichen Auslegung hat jede Bürgerin und jedem Bürger die Gelegenheit, die ausgelegten Unterlagen einzusehen, sowie die Möglichkeit Stellungnahmen abzugeben.

    Parallel werden in den Beteiligungsschritten auch immer die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einbezogen. 

    Alle fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen gehen in die Abwägung zum Bebauungsplan ein. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§1 Abs. 7 BauGB). Über die Abwägung entscheidet der Stadtrat mit dem Abwägungsbeschluss. Das Ergebnis der Abwägung wird den Einsenderinnen und Einsendern im Anschluss mitgeteilt. Nach erfolgtem Abwägungsbeschluss kann der Stadtrat den Satzungsbeschluss für einen Bebauungsplan (oder den Feststellungsbeschluss für den Flächennutzungsplan) treffen.
    Der Flächennutzungsplan oder eine Flächennutzungsplan-Änderung muss anschließend dem Landesverwaltungsamt zur Genehmigung vorgelegt werden.
    Aus dem Ergebnis der Öffentlichen Auslegung kann sich möglicherwiese auch ein Erfordernis ergeben, die Planung zu ändern und erneut öffentlich auszulegen. 

    Nach erfolgtem Satzungsbeschluss kann der Bebauungsplan im Amtsblatt bekannt gemacht werden. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Dies gilt desgleichen für den genehmigten Flächennutzungsplan.

    Dargestellt wurden die wesentlichen Verfahrensschritte eines „normalen“ Bauleitplanverfahrens. Das Baugesetzbuch lässt für besondere Fälle auch davon teilweise abweichende Verfahren zu. So kann im vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB oder im beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB oft auf die frühzeitige Beteiligung und eine förmliche Umweltprüfung verzichtet werden, was das Verfahren erheblich beschleunigt.
    Der vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß §12 BauGB ist ein Bauleitplan, mit dem ein bereits detailliertes Vorhaben umgesetzt werden soll. Regelmäßig ist der Vorhaben- und Erschließungsplan, der dieses Vorhaben konkretisiert aufzeigt, daher Teil des Bebauungsplans.
    Auf eine abweichende Verfahrensart wird bei jedem Verfahren hingewiesen.

    Zuständiger Fachbereich

    Adresse:
    Fachbereich Städtebau und Bauordnung
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon: +49 345 2216301
    Fax: +49 345 2214893

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.