Ausgleichsbeiträge im Sanierungsgebiet
Der Stadtrat der Stadt Halle (Saale) hat in seiner Sitzung am 30.09.2015 beschlossen, dass allen Eigentümern im Sanierungsgebiet „Historischer Altstadtkern“ die Möglichkeit der vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages angeboten werden soll. Eigentümern, die sich in den darauf folgenden fünf Jahren für die vorzeitige Zahlung des Ausgleichsbetrags entscheiden, bat die Stadt einen zwei- bis zehnprozentigen Abschlag vom Ausgleichbetrag an:
- Eingang der Anfrage zum Abschluss der Ablösevereinbarung bis 31.12.2016 10%
- Eingang der Anfrage zum Abschluss der Ablösevereinbarung bis 31.12.2018 5%
- Eingang der Anfrage zum Abschluss der Ablösevereinbarung bis 31.12.2020 2%
Der historische Altstadtkern wurde 1994 als Sanierungsgebiet festgelegt. Auf dieser Grundlage wurden in den vergangenen Jahren zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität durchgeführt. Rund 80 Prozent aller Gebäude im Altstadtkern sind heute modernisiert und zahlreiche öffentliche Plätze, Straßen und Wege neu gestaltet worden. Insgesamt sind über 140 Mio. Euro öffentliche Gelder des Bundes, des Landes Sachsen-Anhalt und der Stadt Halle in private und öffentliche Sanierungsprojekte geflossen.
All diese Maßnahmen beeinflussen auch den Bodenwert der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke. Deshalb hat der Gesetzgeber unter § 154 BauGB festgelegt, dass die Eigentümer in Höhe dieses Wertzuwachses mit dem sog. Ausgleichsbetrag an den Kosten zu beteiligen sind. An diese gesetzliche Grundlage des Bundes ist jede Kommune gebunden. Er wird spätestens nach der Aufhebung der Sanierungssatzung fällig, die für 2021 geplant ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit den Ausgleichsbetrag vorzeitig abzulösen. Eine solche Ablösung erfolgt durch eine freiwillige Vereinbarung zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer und hat Vorteile für beide Seiten.
Für den Grundstückseigentümer bedeutet die vorzeitige Ablösung:
- Reduzierung des Ausgleichsbetrages,
- Sicherheit für persönliche Finanzplanung und Kalkulation,
- Rechtsicherheit, da die Ablösung des Ausgleichsbetrages endgültig und abschließend ist (keine Nacherhebungen möglich) und
- Wegfall der Kaufpreisprüfung bei Veräußerung des Grundstücks.
Die Stadt kann die erzielten Einnahmen wieder für die laufende Sanierungsmaßnahme verwenden, was wiederum allen Bürgern im Sanierungsgebiet zu Gute kommt. Einnahmen durch Ausgleichsbeträge nach Abschluss der Sanierung müsste die Stadt dagegen teilweise an das Land Sachsen-Anhalt und den Bund abführen.
In den kommenden Jahren sollen aus den Einnahmen die Sanierung der Barfüßer Straße, der Großen Steinstraße und des Jenastifts finanziert werden. Weiterhin sind u. a. die Sanierung der Kleinen Steinstraße, der Rathausstraße und der Gustav-Anlauf-Straße geplant.