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  • Wahl-ABC

    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um wahlberechtigt zu sein?
    Was versteht man unter passivem Wahlrecht?
    Was erfasst die Wahlstatistik?

    Diese und andere Fragen soll das vorliegende alphabetische Stichwortverzeichnis kurz und prägnant klären und so zum besseren Verständnis des Wahlablaufs und der gesetzlichen Regelungen führen.

    Die Informationen sind speziell für die Wahlen in der Stadt Halle (Saale) zugeschnitten.

    Stadtrat

    Die Stadträte (die gewählten Mitglieder des Stadtrates) werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

    Der Stadtrat ist das Hauptorgan der Kommune. Hauptaufgabe ist es, bei Entscheidungen, die in seinem Wirkungskreis liegen, die Interessen der Bürger der Stadt Halle (Saale) zu vertreten.

    Die Anzahl, der bei der Wahl zu vergebenden Sitze, richtet sich nach der Einwohnerzahl der Stadt Halle (Saale). In Halle gibt es derzeit 56 Stadträte und Stadträtinnen.

    Diese 56 Mitglieder des Stadtrates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
    Darüber hinaus ist auch der Oberbürgermeister stimmberechtigtes Mitglied des Stadtrates und in den Ausschüssen, soweit er diesen vorsitzt.   

    Eine detaillierte Aufgabenbeschreibungen der Vertretung unter: § 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA)