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  • Baumschutzsatzung

    Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 31.01.2024 die Baumschutzsatzung (BSchS) der Stadt Halle (Saale) beschlossen. Anhand der folgenden Fragen und Antworten sollen die wichtigsten Regelungen verdeutlicht werden.

    Fragen und Antworten zur Baumschutzsatzung

    Antwort: Diese Satzung ist am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) in Kraft getreten. Die Veröffentlichung erfolgte am 28.03.2024.

    Antwort: Der Bestand an Bäumen in der Stadt Halle (Saale) ist nach Maßgabe dieser Satzung als geschützter Landschaftsbestandteil zu erhalten.  Geschützt sind alle Laub- und Nadelbäume, die in 1 m Höhe über den Erdboden einen Stammumfang von 40 cm und mehr aufweisen. Straßenbäume und Ersatzpflanzungen sind unabhängig vom Stammumfang geschützt. 

    Antwort: Bei mehrtriebigen Bäumen ist der Stammumfang des stärksten Triebes in 1 m Höhe und bei Bäumen mit tiefen Kronenansatz unmittelbar unterhalb des Kronenansatzes maßgeblich. Straßenbäume und Ersatzpflanzungen sind unabhängig vom Stammumfang geschützt.

    Antwort: Vom Schutz in der freien Landschaft sind Bäume bzw. Hybriden- und Zuchtformen der folgenden Arten ausgenommen:

    •     Eschenahorn,
    •     Essigbaum,
    •     Götterbaum,
    •     Robinie,
    •     alle Pappelarten (außer Schwarzpappel und Zitterpappel) 
    •     alle Nadelbäume.

    Antwort:  Vom Schutz der Baumschutzsatzung ausgenommen sind Bäume, im Geltungsbereich des Landeswaldgesetzes (LWaldG), in Schutzgebieten (außer Landschaftsschutzgebieten und gesetzlich geschützten Biotopen) und Obstbäume in umfriedeten Grundstücken außer Walnuss und Esskastanie. Bäume auf Parzellen der Kleingartenvereine unterliegen den gesetzlichen Regelungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG).  Alle gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Baumschulen und Gärtnereien sowie Bäume des Botanischen Gartens unterliegen nicht dem Schutzstatus durch die Baumschutzsatzung.

    Antwort: Grundsätzlich ist verboten, geschützte Bäume zu fällen oder Teile von ihnen zu entfernen, zu beschädigen, abzuschneiden oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern. Dies gilt auch für den Wurzelbereich! Deshalb gelten für Baumaßnahmen im Bereich von Bäumen besondere Vorschriften. Diese sind in dem vorliegenden Merkblatt bzw. in der R SBB 2023 bzw. der DIN 18920 nachzulesen. 

    Merkblatt

     

    Antwort: Bäume dürfen ohne weiteres gepflegt und Äste bis 5 cm Durchmesser zur Herstellung des Lichtraumprofils entfernt werden. Die weiterhin genehmigungsfrei durchführbaren Maßnahmen, z. B. Sicherung oder Fällung wegen Gefahr im Verzuge, sind grundsätzlich vor dem Beginn schriftlich unter Vorlage geeigneter Beweise (z. B. Fotos) anzuzeigen. Sollte die vorherige Anzeige nicht möglich sein, ist sie innerhalb von drei Tagen nachzureichen.

    Antwort: Wenn ein Baum alters- oder baubedingt oder aus anderen Gründen an Grob- und Starkästen oder im Wurzelbereich zurückgeschnitten oder gefällt werden soll, ist ein formloser, begründeter schriftlicher Antrag bei der Stadt Halle (Saale) zu stellen (Anlage 1 der Baumschutzsatzung). Der Antrag soll mindestens zwei Monate vor der geplanten Umsetzung der Maßnahme gestellt werden.

    Antwort: Jeder Eigentümer eines Grundstückes auf dem sich der Baum befindet bzw. dessen Bevollmächtigter oder jeder Dritte mit Sachbescheidungsinteresse ist antragsberechtigt.

    Antwort: Die notwendigen Ersatzpflanzungen werden in der Genehmigung festgelegt. Grundsätzlich ist je angefangene 40 cm Stammumfang (bei einem mehrstämmigen Baum je angefangene 40 cm der Summe der Stammumfänge) des gefällten Baumes ein neuer Baum zu pflanzen. Ersatzpflanzungen sollen vorrangig auf dem Fällgrundstück erbracht werden. Ersatzpflanzungen sind in der nächsten Pflanzperiode nach der Fällung durchzuführen. Die Ersatzpflanzung ist schriftlich anzuzeigen (Anlage 4 der Baumschutzsatzung).
    Mögliche Ersatzpflanzungen unterschieden nach bebautem Bereich oder freier Landschaft können den auf der Internetseite der Stadt Halle (Saale) veröffentlichten Pflanzempfehlungslisten entnommen werden.

    Mögliche Ersatzpflanzungen (Auswahlhilfe)

    Antwort: Kronenpflege ist nur in begründeten Fällen notwendig. Dazu gehört z. B. das Entfernen von unerwünschten Entwicklungen in der Krone wie Zwieselbildung und das Entfernen von toten, kranken, absterbenden, gebrochenen, sich kreuzenden und reibenden Ästen. Es ist überwiegend im Fein- und Schwachastbereich zu schneiden.
    Gesunde Bäume ohne Totholz und Fehlentwicklungen werden nur geschnitten, wenn das der Standort erfordert (z. B. Lichtraumprofil an Straßen und Wegen, Freihalten von Laternen usw.). Aber auch dann werden störende Äste möglichst frühzeitig entfernt, d. h. mit einem Durchmesser kleiner 5 cm. Dies sichert eine gute Wundheilung. Für das Abschneiden oder Absägen starker Äste ist eine Genehmigung notwendig.
    An Jungbäumen ist ein Erziehungs-/Aufbauschnitt vorzunehmen:
    Das sind unter Berücksichtigung der arttypischen Wuchsform vorzunehmende Schnittmaßnahmen zur Vorbeugung von Fehlentwicklungen und Erzielung einer der vorgesehenen Funktion des Baumes entsprechenden Krone (z. B. Abschneiden zu dichter Äste, Entfernen eines Zwieselastes, Aufastung zur Erziehung eines langen Stammes).
     

     

    Adresse:
    Team Untere Naturschutzbehörde
    Neustädter Passage 18
    06122 Halle (Saale)
    Telefon: +49 345 2214674
    Fax: +49 345 2214667

    Mo: nach Vereinbarung
    Di: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Uhr
    Mi: nach Vereinbarung
    Do: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 15:00 Uhr
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    So: geschlossen

    Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.