• Serviceportal
  • Terminvergabe
  • Karriereportal
  • Behördennummer
  • Wahl-ABC

    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um wahlberechtigt zu sein?
    Was versteht man unter passivem Wahlrecht?
    Was erfasst die Wahlstatistik?

    Diese und andere Fragen soll das vorliegende alphabetische Stichwortverzeichnis kurz und prägnant klären und so zum besseren Verständnis des Wahlablaufs und der gesetzlichen Regelungen führen.

    Die Informationen sind speziell für die Wahlen in der Stadt Halle (Saale) zugeschnitten.

    Oberbürgermeisterwahl

    Der Oberbürgermeister wird von den wahlberechtigten Personen der Stadt Halle (Saale) für die Dauer von 7 Jahren direkt gewählt.

    Wählbar zum Hauptverwaltungsbeamten ist, wer

    • Deutscher* oder
    • Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist,
    • das 21. aber noch nicht 65. Lebensjahr vollendet hat und
    • nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

    * Im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes

    Bei der Wahl zum Oberbürgermeister hat jeder Wähler eine Stimme, die er vergeben kann. Der Kandidat mit mehr als 50 Prozent der im gesamten Stadtgebiet insgesamt abgegebenen Stimmen ist als Stadtoberhaupt gewählt. Erlangt bei der Hauptwahl keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit (mehr als 50 Prozent), erfolgt, in der Regel zwei Wochen nach der Hauptwahl, eine Stichwahl. Die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang treten noch einmal gegeneinander an. Die Person, die bei diesem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält, gilt als gewählt.