Scheidung und Trennung
Das Wohl der betroffenen Kinder sollte bei einer Trennung im Mittelpunkt stehen. Beratungsstellen können Sie unterstützen.
Für die verlassenen Partner und die gemeinsamen Kinder bricht mitunter eine Welt zusammen. Trotzdem ist es wichtig, an die Zukunft zu denken.
Um in der Phase der Trennung keine Fehler zu machen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, insbesondere, wenn Sie finanzielle Vereinbarungen treffen wollen und wenn Sie Kinder aus der Ehe haben.
Voraussetzung für die Scheidung einer Ehe ist das so genannte Trennungsjahr. Beide Partner müssen mindestens ein Jahr getrennt „von Tisch und Bett“ leben, was unter Umständen auch in der gemeinsamen Wohnung möglich ist.
Vorübergehende „Versöhnungszeiten“ werden nicht herausgerechnet, da der Gesetzgeber Versöhnungsversuche befürwortet.
Folgende Dokumente werden benötigt:
- Heiratsurkunde
- Ehevertrag, falls vorhanden
Eine einvernehmliche bzw. einverständliche Scheidung ist möglich, wenn sich beide Partner einig sind über:
- den Unterhalt der Ehegatten und Kinder
(Ansprechpartner: Fachbereich Bildung) - das Sorge- und Umgangsrecht der Kinder
(Ansprechpartner: Fachbereich Bildung, Familienberatungsstellen, Anwalt) - die gemeinsame Wohnung und den Hausrat
(Ansprechpartner: Anwalt)
Dazu sind jedoch Vereinbarungen nötig, die mit anwaltlicher Unterstützung getroffen werden sollten.
Für die Kinder aus der Lebensgemeinschaft sind folgende Dinge zu klären:
- Bei wem werden die Kinder leben?
- Regelung zum Sorge- und Umgangsrecht
- Wer zahlt wieviel Unterhalt für die Kinder?
- Wer bekommt das Kindergeld?
Kinder leiden oft am meisten unter der Trennung bzw. Scheidung der Eltern. Der Fachbereich Bildung lädt daher die Eltern ein und gibt ihnen direkt Beratung. Weitere professionelle Hilfe für Eltern und Kinder bieten die Beratungsstellen für Familien und Alleinerziehende. Ansprechpartner kann auch Ihr Kinderarzt sein, z. B. wenn Sie sich zu Mutter-Kind-Kuren beraten lassen möchten.
Zahlt der getrennt lebende bzw. geschiedene Ehepartner keinen Unterhalt oder den Unterhalt nicht in voller Höhe, können Sie sich an den Fachbereich Bildung wenden. Dort erhalten Sie eine Beratung hierzu, können sich den Unterhalt berechnen lassen und Unterhaltsvorschuss beantragen.
Anwaltliche Beratung wird empfohlen, ist jedoch kostenpflichtig. Möchten Sie sich anwaltlich beraten lassen, können Sie Beratungshilfe beantragen, mit der die Anwaltskosten finanziert werden. Zuständig hierfür ist das Amtsgericht.
Kommt es zum Gerichtsverfahren und Sie können Gerichtsgebühren und Anwaltshonorare für das Scheidungsverfahren nicht bezahlen, ist es möglich, beim Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Hierfür müssen Sie per Formular eine Erklärung über Ihre persönliche und wirtschaftliche Lage abgeben. Der Anwalt unterstützt Sie dabei und reicht den Antrag ein.
Ist einer von beiden Ehepartnern Deutsche/r und haben beide ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland, sind auch die deutschen Gerichte für das Scheidungsverfahren zuständig.
Der Ort der Eheschließung spielt dabei keine Rolle.
Es ist jedoch je nach Herkunftsland des/der ausländischen Partners/-in unterschiedlich, ob das deutsche Scheidungsurteil dort auch anerkannt wird. Daher wird empfohlen, sich in einem solchen Fall von einem Anwalt beraten zu lassen.
Haben beide Eheleute die gleiche (nicht deutsche) Staatsbürgerschaft, so gilt für sie das Familienrecht ihres Heimatlandes, auch wenn sie in Deutschland leben.
- Gemeinsame Konten umstellen
- Unterhaltsansprüche für Kinder und Ehepartner klären
- Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder klären
- Steuerklasse ändern
- Kindergeld-Zuteilung prüfen
- Familienversicherung bei der Krankenkasse ändern
- Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung ggf. ändern
- Versicherungen ändern/kündigen
- Zeitschriften-Abos, Mitgliedschaften in Vereinen kündigen/umstellen
Wenn Sie aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen müssen, finden Sie hier hilfreiche Informationen zum Thema Umzug:
Albert-Schweitzer-Straße 40
06114 Halle (Saale)
Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.