Sanierungssatzungen (§ 142 BauGB)
Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sind im Baugesetzbuch unter §§ 136 bis 164 b geregelt. Die Ausweisung dient der Behebung vorhandener städtebaulicher Missstände und soll grundsätzlich
- zur Stärkung von Innenstädten und Ortszentren in ihrer städtebaulichen Funktion, auch unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes beitragen,
- die Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten unterstützen und fördern,
- die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes, den Anforderungen an gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklung anpassen,
- die vorhandenen Ortsteile erhalten, erneuern und fortentwickeln, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds verbessern und den Erfordernissen des Denkmalschutzes Rechnung tragen.
Rechtsverbindliche Sanierungssatzungen
Satzung
Beschluss zur Konkretisierung der Sanierungsziele
Sanierungsziele
Integriertes Entwicklungskonzept Altstadt
Bürgerinformation zum Verfahren
Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung
Interessenbekundung für vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages gemäß §154(3) Satz 2 BauGB
Der Stadtrat hat am 30.09.2020 beschlossen, den Durchführungszeitraum der rechtskräftigen Sanierungssatzung „Historischer Altstadtkern“ bis zum 31.12.2026 zu verlängern (Beschluss-Nr. VII/2020/01362).
Stadtratsbeschluss mit Anlagen
Weiterführende Informationen
Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet
Sanierungsgebiet "Historischer Altstadtkern"