Wahl-ABC
Landeslisten
Landeslisten sind Wahlvorschläge, die für Bundestags- und Europawahlen aufgestellt werden können.
Bundestagswahl
Landeslisten dürfen bei der Wahl des Bundestages nur von Parteien eingereicht werden. Sonstige politische Vereinigungen können keine Landeslisten einreichen. Die Möglichkeit Bundeslisten anstatt Landeslisten aufzustellen, gibt es bei der Bundestagswahl nicht. Die Landeslisten der Parteien, die zur Wahl zugelassen worden sind, befinden sich in der rechten Spalte (Zweitstimme) der Stimmzettel.
Welche Kandidaten auf die Landeslisten gesetzt werden und in welcher Reihenfolge, bestimmt die jeweilige Partei durch ein internes Bewerberaufstellungsverfahren. Die gewählten Bewerber ziehen, in Abhängigkeit der errungenen Sitze, in der durch die Partei festgelegten Reihenfolge in den Bundestag ein.
Ein Bewerber kann nur in einem Bundesland und hier nur in einer Landesliste geführt werden.
Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag aufgrund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet mit mindestens fünf Abgeordneten ununterbrochen vertreten sind, müssen Unterschriften von 1 Prozent der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2 000 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten beibringen.
Europawahl
Für die Europawahl können sowohl Parteien als auch politische Vereinigungen Landeslisten aufstellen. Diese können für nur eines oder für mehrere, nicht aber für alle Bundesländer gelten. Gewöhnlich stellen die Parteien und politischen Vereinigungen für die Europawahl allerdings Listen für alle Bundesländer gemeinsam auf (sog. Bundeslisten).
Welche Kandidaten auf die Landeslisten gesetzt werden und in welcher Reihenfolge, bestimmt die jeweilige Partei durch ein internes Bewerberaufstellungsverfahren. Die gewählten Bewerber ziehen in der durch die Partei festgelegten Reihenfolge in das Europäische Parlament ein.
Parteien, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet mit mindestens fünf Abgeordneten ununterbrochen vertreten sind, sowie sonstige politische Vereinigungen müssen Unterschriften von 1 Prozent der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament, jedoch höchstens 2 000 Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten, beibringen.