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    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um wahlberechtigt zu sein?
    Was versteht man unter passivem Wahlrecht?
    Was erfasst die Wahlstatistik?

    Diese und andere Fragen soll das vorliegende alphabetische Stichwortverzeichnis kurz und prägnant klären und so zum besseren Verständnis des Wahlablaufs und der gesetzlichen Regelungen führen.

    Die Informationen sind speziell für die Wahlen in der Stadt Halle (Saale) zugeschnitten.

    Unterstützungsunterschriften

    Um für eine Wahl kandidieren zu können, sind vom Gesetzgeber in manchen Fällen Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten vorgesehen.

    Unterstützungsunterschriften sind immer handschriftlich und persönlich auf einem amtlich zur Verfügung gestellten Vordruck zu leisten. Für jede Wahl darf nur ein Wahlvorschlag unterstützt werden. Eine einmal geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden. Mit der Unterschrift wird vom Wahlberechtigten gleichzeitig bestätigt, dass nur ein Wahlvorschlag unterzeichnet wird.
    Die Unterschriften müssen von der Gemeinde geprüft und das Wahlrecht des Unterstützers für den jeweiligen WahlbereichWahlkreis oder das jeweilige Wahlgebiet, für den der Wahlvorschlag aufgestellt ist, bescheinigt werden.

    Unterschriften dürfen erst nach Aufstellung der Bewerber gesammelt werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

    Die Unterstützungsunterschriften für die Kommunalwahlvorschläge (Kommunal- und Oberbürgermeisterwahlen) bzw. Kreiswahlvorschläge (Bundestags- und Landtagswahlen) sind zusammen mit den Wahlunterlagen im Wahlamt der Stadt Halle (Saale) einzureichen.

    Unterstützungsunterschriften für Landeslisten (Zweitstimmen bei Landtags- und Bundestagswahlen) sind beim Landeswahlleiter einzureichen.

    Unterstützungsunterschriften für die Europawahl sind beim Bundeswahlleiter einzureichen.

    Kommunalwahl

    Pro Kommunalwahlvorschlag sind 100 Unterstützungsunterschriften zu sammeln.

    Parteien oder Wählergruppen, die im Stadtrat aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages dieser Partei oder Wählergruppe ununterbrochen am Tage der Bestimmung des Wahltages vertreten sind, brauchen keine Unterstützungsunterschriften vorzulegen. Gleiches gilt für Parteien, die im Landtag des Landes Sachsen-Anhalt mindestens einen Sitz innehaben und für Parteien, die im Bundestag durch mindestens einen im Land Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten vertreten sind.

    Ebenso sind Einzelkandidaten von der Erbringung von Unterstützungsunterschriften befreit, wenn sie am Tag der Bestimmung des Wahltages aufgrund ihres Einzelwahlvorschlages Mitglied des Stadtrates, Landttages von Sachsen-Anhalt oder Bundestages ist.  

    Oberbürgermeisterwahl

    Auch bei der Wahl des Oberbürgermeisters gilt die oben genannte Regelung zur Erbringung von Unterstützungsunterschriften entsprechend. Es sind nur dann Unterstützungsunterschriften zu sammeln, wenn der Kandidat nicht einer Partei angehört, die in einer der oben genannten Vertretungen mindestens einen Sitz innehat.        

    Hat jemand mehr als einen Wahlvorschlag für die Gemeindewahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

    Landtagswahl

    Pro Kreiswahlvorschlag sind 100 Unterstützungsunterschriften zu sammeln.

    Parteien, die in der aktuellen Legislaturperiode im Landtag von Sachsen-Anhalt durch Abgeordnete vertreten sind, die aufgrund eines Wahlvorschlages dieser Parteien gewählt worden sind, brauchen keine Unterstützungsunterschriften für die Wahlvorschläge zu erbringen. Gleiches gilt für Parteien, die im Bundestag durch mindestens einen im Land Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten vertreten sind.

    Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Kreiswahlvorschlag für die Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt unterstützen. Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag bescheinigen. 

    Bundestagswahl

    Pro Kreiswahlvorschlag sind 200 Unterstützungsunterschriften zu sammeln. Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.

    Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, sind von der Erbringung von Unterstützungsunterschriften für einen Kreiswahlvorschlag befreit.

    Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Kreiswahlvorschlag für die Wahl zum Deutschen Bundestag unterstützen. Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag bescheinigen.