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  • Wahl-ABC

    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um wahlberechtigt zu sein?
    Was versteht man unter passivem Wahlrecht?
    Was erfasst die Wahlstatistik?

    Diese und andere Fragen soll das vorliegende alphabetische Stichwortverzeichnis kurz und prägnant klären und so zum besseren Verständnis des Wahlablaufs und der gesetzlichen Regelungen führen.

    Die Informationen sind speziell für die Wahlen in der Stadt Halle (Saale) zugeschnitten.

    Passives Wahlrecht (Wählbarkeit)

    Passives Wahlrecht ist das Recht, bei einer Wahl zu kandidieren, um sich in ein Parlament, eine Vertretung oder ein Amt wählen zu lassen.

    Für die Teilnahme an der Wahl als Kandidat gelten nachfolgend aufgeführte Voraussetzungen.

    Kommunalwahl

    In den Stadtrat der Stadt Halle (Saale) kann gewählt werden, wer am Wahltag

    • Deutscher* ist
    • oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, 
    • das 18. Lebensjahr vollendet hat und
    • seit mindestens drei Monaten seinen Hauptwohnsitz in der Stadt Halle (Saale) hat.

    Wahl des Oberbürgermeisters: siehe Oberbürgermeisterwahlen

    Landtagswahl

    In den Landtag des Landes Sachsen-Anhalt kann gewählt werden, wer am Wahltag

    Deutscher* ist,
    das 18. Lebensjahr vollendet hat und
    seit sechs Monaten im Land Sachsen-Anhalt seinen Hauptwohnsitz hat.

    Bundestagswahl

    In den Deutschen Bundestag wählbar ist, wer am Wahltag

    • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    • Deutscher* ist und
    • nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

    Europawahl

    Als deutscher Abgeordneter für das Europäische Parlament wählbar ist, wer am Wahltag

    • das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    • Deutscher* ist und
    • nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist

    oder

    • die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
    • in Deutschland wohnt und
    • weder in Deutschland noch in seinem Heimatland von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

    * Im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes

    Ausschlussgründe für die Nichtzulassung zu einer Wahl unter: Ausschluss vom Wahlrecht