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    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um wahlberechtigt zu sein?
    Was versteht man unter passivem Wahlrecht?
    Was erfasst die Wahlstatistik?

    Diese und andere Fragen soll das vorliegende alphabetische Stichwortverzeichnis kurz und prägnant klären und so zum besseren Verständnis des Wahlablaufs und der gesetzlichen Regelungen führen.

    Die Informationen sind speziell für die Wahlen in der Stadt Halle (Saale) zugeschnitten.

    Stadtratswahl

    Der Stadtrat wird von den wahlberechtigten Personen der Stadt Halle (Saale) für die Dauer von 5 Jahren direkt gewählt. Er besteht aus 56 ehrenamtlichen Mitgliedern.

    Dazu wird die Stadt Halle (Saale) in fünf Wahlbereiche aufgeteilt. Für jeden dieser Wahlbereiche sind gesonderte Wahlvorschläge einzureichen. Wahlvorschlagsberechtigt sind ParteienWählergruppen und Einzelbewerber. Auf den Wahlvorschlägen können pro Partei oder Wählergruppe bis zu 15 Personen aufgeführt werden. Jede der genannten Personen darf nur auf einem Wahlvorschlag stehen. Einzelkandidaten können nur einmal und in nur einem Wahlbereich antreten.    

    Bei der Wahl des Stadtrates hat der Wähler 3 Stimmen, die kann er einem Kandidaten geben oder auf mehrere Kandidaten und/oder Wahlvorschläge verteilen.

    Nach der Wahl wird das Gesamtergebnis für das Wahlgebiet ermittelt. Die Stimmen pro Partei, Wählergruppe oder Einzelbewerber im Wahlgebiet werden nach prozentualem Anteil auf die 56 zu vergebenden Sitze verteilt.

    Die so ermittelte Anzahl an Sitzen, die auf die jeweiligen Wahlvorschläge im gesamten Wahlgebiet entfallen, werden dann, in Abhängigkeit der erreichten Stimmen pro Partei oder Wählergruppe im Wahlbereich, auf die jeweiligen Wahlvorschläge verteilt.
    Damit hat jede Partei oder Wählergruppe eine bestimmte Anzahl an Sitzen, die sie an die Kandidaten auf ihren Wahlvorschlägen zu vergeben hat. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen bekommen einen Sitz. Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag.

    Ergibt die Berechnung mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber mit Stimmenzahlen auf ihm vorhanden sind, so erhalten die übrigen Sitze die Bewerber ohne Stimmenzahlen.
    Sind mehr Bewerber ohne Stimmenzahlen vorhanden als noch Sitze zu vergeben sind, so entscheidet die Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag.

    Ergibt die Berechnung der auf den Wahlvorschlag entfallenen Sitze mehr Sitze für einen Wahlvorschlag als Bewerber auf ihm vorhanden sind, so bleiben die übrigen Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode oder bis zu einer Ergänzungswahl unbesetzt.