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    Landschaftsrahmenplan (LRP) als einheitliches naturschutzfachliches Planwerk

    Die Naturschutzgesetze von Bund und Land Sachsen-Anhalt schreiben vor, dass jede untere Naturschutzbehörde für ihr Gebiet einen Landschaftsrahmenplan auszuarbeiten und fortzuführen hat. Der LRP soll als umfassender Fachplan erarbeitet werden, den gegenwärtigen Zustand von Natur und Landschaft darstellen und die für den Schutz, die Pflege und Entwicklung der Naturräume des Stadtgebietes erforderlichen Maßnahmen aufzeigen und begründen. Aus der Erfassung der planerischen Grundlagen im Analysenteil des Landschaftsrahmenplanes sind dann einheitliche, alle natürlichen Faktoren berücksichtigende Planungskarten für die Ausweisung von Schutzgebieten, für die Einschätzung des Konfliktpotentials von Bauvorhaben aller Art, insbesondere im Außenbereich und für die notwendigen landschaftspflegerischen Maßnahmen abzuleiten. 

    Gutachterlich und umfassend sind im Landschaftsrahmenplan enthalten: 

    • gegenwärtiger Zustand von Natur und Landschaft einschließlich voraussichtlicher Änderungen, 
    • Teile von Natur und Landschaft, die unter Naturschutz stehen, 
    • die für diese Gebiete erforderlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, 
    • die erforderlichen Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes, 
    • die sonst erforderlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze von Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere beim Bodenabbau und Bodenschutz, zum Klimaschutz, Wasserhaushalt und Biotopverbund sowie für die Erholung in der freien Natur. 

    Da der LRP immer nur einen Ausschnitt über den Zustand von Natur und Landschaft aus dem Zeitraum seiner Erarbeitung enthalten kann, besteht die Notwendigkeit, den Plan regelmäßig fortzuschreiben. Dabei sind die Veränderungen der Naturräume zu berücksichtigen, aber auch neue Schutzgebiete und aktuelle Kartierungsergebnisse bzw. veränderte Flächennutzungen einzuarbeiten.