• Serviceportal
  • Terminvergabe
  • Karriereportal
  • Behördennummer
  • Erhaltungssatzungen (§ 172 BauGB)

    Gemeinden können die Aufstellung einer Erhaltungssatzung beschließen, nach der in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnet werden können, in denen

    1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt
    2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder
    3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen

    der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen der geforderten Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt betrifft dies auch die Errichtung (Neubauten) von baulichen Anlagen.

    Aktuelle Informationen Überprüfung der Erhaltungssatzung Nr. 55

    Überprüfung der Erhaltungssatzung Nr. 55 für die Gartenstadt Gesundbrunnen

    Die Stadt Halle (Saale) lässt derzeit die Erhaltungssatzung Nr. 55 für die Gartenstadt Gesundbrunnen überprüfen und setzt damit einen Stadtratsbeschluss aus dem Mai 2024 um.

    Mit der seit 2004 geltenden Erhaltungssatzung soll die prägende, besondere städtebauliche Siedlungsstruktur und das Erscheinungsbild der in den 1920er und 30er Jahren im Rahmen des gemeinnützigen Wohnungsbaus entstandenen Wohnsiedlung bewahrt werden.

    Durch veränderte und neue Anforderungen für das Leben und Wohnen in der Gartenstadt ergeben sich nunmehr vielfältige Fragestellungen für die künftige Siedlungsentwicklung. Für diese und weitere Fragestellungen gilt es stadtbildverträgliche, klare und verbindliche Lösungen zu finden und abzustimmen.