Erhaltungssatzungen (§ 172 BauGB)
Gemeinden können die Aufstellung einer Erhaltungssatzung beschließen, nach der in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnet werden können, in denen
- zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt
- zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder
- bei städtebaulichen Umstrukturierungen
der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen der geforderten Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt betrifft dies auch die Errichtung (Neubauten) von baulichen Anlagen.
Weiterführende Informationen
Rechtsverbindliche Erhaltungssatzungen - Stadtbezirk Mitte
Rechtsverbindliche Erhaltungssatzungen - Stadtbezirk Nord
Rechtsverbindliche Erhaltungssatzungen - Stadtbezirk Ost
Rechtsverbindliche Erhaltungssatzungen - Stadtbezirk Süd
Rechtsverbindliche Erhaltungssatzungen - Stadtbezirk West
Rechtsverbindliche Erhaltungssatzungen im Stadtplan
Alle Erhaltungssatzungen können während der Dienstzeit im Fachbereich Städtebau und Bauordnung eingesehen werden.