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  • Erhaltungssatzungen (§ 172 BauGB)

    Gemeinden können die Aufstellung einer Erhaltungssatzung beschließen, nach der in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnet werden können, in denen

    1. zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt
    2. zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder
    3. bei städtebaulichen Umstrukturierungen

    der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. In den Fällen der geforderten Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt betrifft dies auch die Errichtung (Neubauten) von baulichen Anlagen.